Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin

Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter ist auf die Beratung und Prüfung kommunaler Betriebe spezialisiert.

Gegenstand der Beratung sind alle Fragen der Rechnungslegung insbesondere von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen sowie Abfall- und Abwasserentsorgungseinrichtungen. Darüber hinaus bilden Fragestellungen der Besteuerung von Gebietskörperschaften (Betriebe gewerblicher Art) und Eigengesellschaften sowie die Strom- und Energiesteuern einen Schwerpunkt, wobei die europarechtlichen Einflüsse immer häufiger ein besonderes Augenmerk verlangen. Schließlich zählt die Neustrukturierung von Betrieben und deren Organisations- und Rechtsformen zu seinem Aufgabengebiet.

Zu diesen und angrenzenden Themenkreisen hat Herr Kronawitter diverse Schriften veröffentlicht.

 

Titel: Hoheitliche Zusammenarbeit von kommunalen Abfallbetrieben im Rahmen des §2b UStG
Datum: 01.12.2021
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 21006552 ebenso Versorgungswirtschaft 12/2021, Seite 362

Hoheitliche Zusammenarbeit von kommunalen Abfallbetrieben im Rahmen des §2b UStG

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Die Abfallentsorgung ist ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge, den Landkreise und kreisfreie Städte zu Gunsten ihrer Bürger leisten. Das Steuerrecht honoriert dies, indem zumindest die Beseitigung von Haus- und Sperrmüll (Hausabfall) sowie hausmüllähnlichen Abfällen aus Industrie und Gewerbe (Gewerbeabfall) von der Besteuerung ausgenommen bleibt. Daran ändert hinsichtlich der Umsatzsteuer auch der künftig zu beachtende § 2b UStG grundsätzlich nichts; jedenfalls dann nicht, sofern die Entsorgung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und die Leistung nach Gebühren an Stelle von privatrechtlichen Entgelten abgerechnet wird. Im Folgenden wird anhand zweier Beispiele der Müllverbrennung verdeutlicht, dass die thermische Beseitigung von diesen Abfällen sowohl aus dem eigenen Verbandsgebiet als auch von Nicht-Mitgliedern wie bisher von der Umsatzsteuer freigestellt ist.

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