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Titel: Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei der Festlegung eines gemeindlichen Anteils i.H.v. 50% für den Um- und Ausbau von Anliegerstraßen
Behörde / Gericht: VGH Hessen
Datum: 29.01.2025
Aktenzeichen: 5A1017/21.Z
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 25090029 ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 05/2025, Seite 129

Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei der Festlegung eines gemeindlichen Anteils i.H.v. 50% für den Um- und Ausbau von Anliegerstraßen

– VGH Hessen, Beschluss vom 29.01.2025 – 5 A 1017/21.Z –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Regelung in einer kommunalen Straßenbeitragssatzung, die einen Gemeindeanteil i.H.v. 50 % am Aufwand für den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen) oder hinsichtlich deren Teileinrichtungen vorsieht, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG und das abgabenrechtliche Vorteilsprinzip.
  2. Durch die in § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG festgelegten Mindestsätze der gemeindlichen Beteiligung am Aufwand für den Um- und Ausbau an…
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