Titel: Beitragsfähiger Aufwand nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VG Cottbus
        
    
    
    
        Datum: 20.08.2014
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 6 K 211/14
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Wasserrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            15003523
             ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 188
        
    
    
Beitragsfähiger Aufwand nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten
- VG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - 6 K 211/14 -
Leitsatz der Redaktion:
Zum beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung rechnen nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen bzw. noch entstehenden Herstellungskosten. Der Wert unentgeltlich übernommener Anlagenteile sowie fiktive Kosten oder ersparte Aufwendungen sind nicht in die Beitragskalkulation einzustellen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages durch den beklagten Verband. Mit der am 21.12.2012 erhobenen Klage trägt sie…
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