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Titel: Kein Vorsteuerabzug bei Verpachtung eines Schwimmbads gegen symbolisches Entgelt
Behörde / Gericht: FG Niedersachsen
Datum: 16.10.2019
Aktenzeichen: 5 K 286/18
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 20005840 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2020, Seite 149

Kein Vorsteuerabzug bei Verpachtung eines Schwimmbads gegen symbolisches Entgelt

- FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2019 - 5 K 286/18 -

Leitsätze der Redaktion:

Bei einem offensichtlich lediglich symbolischen jährlichen Pachtentgelt i.H.v. 1 € und bei erheblichen Aufwendungen auf den Pachtgegenstand, tritt die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst erscheint. Die jPöR kann keine Vorsteuern im Zusammenhang mit dem verpachteten Gegenstand (hier: Schwimmbad) abziehen, da sie insoweit keinen BgA unterhält.

Ergibt die Saldierung zwischen Pacht und Betriebskostenzuschuss, dass…

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