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Titel: Sondervorteil bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück
Behörde / Gericht: VGH Hessen
Datum: 18.02.2020
Aktenzeichen: 5 A 1646/18
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 20006023

Sondervorteil bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück

- VGH Hessen, Beschluss vom 18.02.2020 - 5 A 1646/18 -*

Leitsatz des Gerichts:

Ein Sondervorteil i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des VG Kassel vom 28.11.2017, soweit der Heranziehungsbescheid zu einem Straßenausbaubeitrag betreffend das Grund- stück Gemarkung Witzenhausen aufgehoben wurde. Das…

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