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Titel: Sperrmüll gehört zu den gemischten Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 26.01.2016
Aktenzeichen: 20 A 318/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Entsorgungsrecht
Dokumentennummer: 16003835 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2016, Seite 149

Sperrmüll gehört zu den gemischten Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG

- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2016 - 20 A 318/14 -*

Die Revision wird zugelassen.

Leitsätze des Gerichts:

Sperrmüll nach dem Abfallschlüssel 20 03 07 gehört nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung zu den gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG und unterliegt damit der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Diesem Verständnis stehen weder die Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz noch Regelungen des Unionsrechts entgegen.

Zusammenfassung:

Die auf dem Gebiet…

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