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Titel: Zeitnahe Zuordnungsentscheidung eines gemischt genutzten einheitlichen Gegenstands (hier:PV-Anlage) bis zum Ende der gesetzlichen Steuererklärungsfrist
Behörde / Gericht: Finanzgericht Köln
Datum: 07.11.2023
Aktenzeichen: 8K2418/22–(rkr.)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EU-Recht, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 24082898 ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 3/2024, Seite 85

Zeitnahe Zuordnungsentscheidung eines gemischt genutzten einheitlichen Gegenstands (hier:PV-Anlage) bis zum Ende der gesetzlichen Steuererklärungsfrist

– FG Köln, Urteil vom 07.11.2023 – 8 K 2418/22 – (rkr.)[1]

Leitsätze der Redaktion:

  1. Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, steht dem (privaten) Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem – geschätzten – unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.
  2. Die…
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