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Titel: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG – Auswirkungen in der Praxis dargestellt an Beispielen
Datum: 01.01.2016
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Kommunales Haushaltsrecht, Recht der kommunalen Betriebe, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 16003724 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2016, Seite 5

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG – Auswirkungen in der Praxis dargestellt an Beispielen

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Jede Reform bringt zunächst Unklarheit, Unsicherheit und vorab meist Ablehnung mit sich. Dies gilt erst recht bei tiefgreifenden Veränderungen, wie sie z.B. mit § 2b UStG betreffend die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand einhergehen. Jener Beitrag soll dazu beitragen, dass sich der „Nebel verzieht“ und die in den Gemeinden Verantwortlichen die Auswirkungen der neuen Grundsätze der Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abschätzen können. Am Ende kommt der Praktiker hoffentlich zu der Erkenntnis, dass die Sorge vor der detailgetreuen Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie wenigstens zum Großteil unbegründet ist.

(…)

1. Einleitung

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wird sich ab 2017 die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) grundlegend ändern. Die dann greifende Vorschrift des ins Gesetz eingefügten § 2b UStG wurde in dieser Zeitschrift schon im Heft 3/2015 sowie in der Ausgabe 11/2015 näher erläutert, ja auch kritisch begleitet. Im Vorgriff auf ein zu erwartendes ausführliches BMF-Schreiben lassen sich in den Gemeinden und Zweckverbänden aber ungeduldige Fragen nicht vermeiden, welche konkreten Praxisauswirkungen die Rechtsänderung unter Aufhebung des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG mit sich bringen wird. Hier gilt es anhand etlicher Beispiele die steuerlichen Folgen der Umsatzbesteuerung auf Basis des § 2b UStG darzustellen, mit der die problematische Anknüpfung an den körperschaftsteuerlichen Begriff eines „Betriebs gewerblicher Art“ (BgA i.S.d. § 4 KStG) beendet und stattdessen eine richtlinienkonforme Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) erreicht wird.

2. Grundsatz der künftigen Umsatzbesteuerung

Der neue § 2b UStG, der sich endlich an Art. 13 MwStSystRL anlehnt, versteht sich als Ausnahmeregelung zum Unternehmerbegriff, wie er in § 2 Abs. 1 UStG definiert ist. Dem Grundsatz nach ist derjenige unternehmerisch tätig, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Aus dem Verhältnis zwischen § 2 und § 2b UStG resultiert ein mehrstufiges Prüfungsschema:

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3.2 Abwasserbeseitigung

Die moderne Abwasserbeseitigung stellt üblicherweise auch keine reine hoheitliche Tätigkeit (R 9 Abs. 1 KStR) mehr dar. Ist im jeweiligen Bundesland eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht mit befreiender Wirkung auf Dritte i.S.d. § 56 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz ausgeschlossen, bleibt der Ertrag und Umsatz unbesteuert. Ansonsten läge eine wirtschaftliche Tätigkeit durch die jPdöR vor. (…)

Leitet eine Gemeinde Abwässer in die Kläranlage einer anderen Gebietskörperschaft ein, bleibt diese Form der interkommunalen Zusammenarbeit laut § 2b Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 UStG privilegiert, sofern die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen lediglich von einer jPdöR erbracht werden dürfen. Hier kommt es auf die Rechtslage im jeweiligen Bundesland an. Ist danach die Abwasserbeseitigung eine Pflichtaufgabe der Gemeinden, fällt mit der gemeinsamen Nutzung der Kläranlage weiterhin keine Umsatzsteuer an.

Was die Annahme und Beseitigung von Klärschlamm von anderen Gemeinden betrifft, kommt es u.U. zu einer Änderung in der Besteuerung.

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