Titel: Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VG Frankfurt/Oder
        
    
    
    
        Datum: 18.04.2018
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 5 K 977/17
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Verfahrensrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            19005133
             ebenso Versorgungswirtschaft 3/2019, Seite 90
        
    
    
Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids
- VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 977/17 -
Leitsatz der Redaktion:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Hinblick auf die »Kann«-Bestimmung ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und den bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht zurücknimmt.
Ausnahmsweise besteht…
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