Titel: Anteilige Kosten für das allgemeine öffentliche Interesse sowie für die Leerung von Straßenpapierkörben
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VGH Hessen
        
    
    
    
        Datum: 20.11.2014
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 5 A 1992/13
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Sonstiges Kommunalrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            15003553
             ebenso Versorgungswirtschaft 7/2015, Seite 219
        
    
    
Anteilige Kosten für das allgemeine öffentliche Interesse sowie für die Leerung von Straßenpapierkörben
- VGH Hessen, Urteil vom 20.11.2014 - 5 A 1992/13 -
Leitsätze des Gerichte:
- Bei der Festlegung des dem öffentlichen Interesse an der Straßenreinigung entsprechenden Anteils, der nicht den Gebührenpflichtigen auferlegt werden darf, steht der Kommune hinsichtlich der Kriterien und der Bewertung ein weiter Ermessensspielraum zu.
 - Die Kosten für die Leerung von Straßenpapierkörben sind nach hessischem Recht Teil der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten.
 
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