Titel: Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12 m³ jährlich
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (in München mit Außenstelle in Ansbach)
        
    
    
    
        Datum: 15.03.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 1 K 15.00891
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Abwasserrecht, 
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            17004085
             ebenso Versorgungswirtschaft 1/2017, Seite 25
        
    
    
Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12 m³ jährlich
- VG Ansbach, Urteil vom 15.03.2016 - 1 K 15.00891 -
Leitsatz der Redaktion:
Sieht eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ein Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12m³ jährlich vor und kann durch einen eingebauten Zähler ein ggf. nur geringfügig höherer Gartenwasserverbrauch nachgewiesen werden, ist zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Verbrauchers die volle Abzugsfähigkeit aller Mengen über 12 m³ zu gewähren.
Mit Bescheid vom 6.2.2015 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kanalgebührenbescheid, in dem u.a. ein…
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