Titel: Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der Vorteilslage
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VGH Baden-Württemberg
        
    
    
    
        Datum: 30.07.2021
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 2 S 656/19 
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            22066282
             ebenso Versorgungswirtschaft 9/2022, Seite 285
        
    
    
Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der Vorteilslage
– VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 – 2 S 656/19 –[1]
Leitsätze des Gerichts:
- Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung eines Beitrags beginnt mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 – 1 BvR 176/15, juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom…
 
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