Titel: Beitragserhebungsberechtigung für eine Kreisstraße geht auch durch eine Straßenbaulastvereinbarung nicht auf die Gemeinde über
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
        
    
    
    
        Datum: 16.04.2014
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 15 A 1766/13
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Verwaltungsrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            15003385
             ebenso Versorgungswirtschaft 2/2015, Seite 60
        
    
    
Beitragserhebungsberechtigung für eine Kreisstraße geht auch durch eine Straßenbaulastvereinbarung nicht auf die Gemeinde über
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2014 - 15 A 1766/13 -
Leitsatz des Gerichts:
Eine Kreisstraße kann auch dann keine abrechenbare kommunale Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB sein, wenn die Gemeinde sich kraft Vertrags gegenüber dem Kreis zur Planung, Bauausführung, Unterhaltung und Kostentragung verpflichtet hat. Die abrechenbare örtliche Straße findet ihre Grenze als Erschließungsanlage vielmehr äußerstenfalls dort, wo die Kreisstraße beginnt.
Werden in Ausnutzung einer Vereinigungsbaulast ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück…
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