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Titel: Sondervergütungen als kapitalertragsteuerpflichtiger Teil des Gewinns eines Betriebs gewerblicher Art
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 25.03.2015
Aktenzeichen: I R 52/13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 15003643 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2015, Seite 311

Sondervergütungen als kapitalertragsteuerpflichtiger Teil des Gewinns eines Betriebs gewerblicher Art

- BFH, Urteil vom 25.03.2015 - I R 52/13 -*

Leitsätze des Gerichts:

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet. Die im Rahmen der Beteiligung bezogenen Sondervergütungen unterliegen auf der Ebene des Betriebs gewerblicher Art der Körperschaftsteuer und auf der Ebene der Trägerkörperschaft der Kapitalertragsteuer (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 9. Januar 2015, BStBl I 2015, 111)1.

Zusammenfassung:

Der BFH hatte im Verfahren I R 52/13 Gelegenheit,…

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