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Titel: Gleichzeitiger Ansatz einer kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 17.05.2022
Aktenzeichen: 9 A 1019/20
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer: 23078043 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2023, Seite 146

Gleichzeitiger Ansatz einer kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung

– OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2022 – 9 A 1019/20 –[1]

Leitsätze des Gerichts (Auszug):

  1. Der gleichzeitige Ansatz einer kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Basis seines Anschaffungsrestwertes in der Abwassergebührenkalkulation entspricht zwar betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz1 KAG NRW; er ist aber durch…
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