Titel: Bemessung des Anliegeranteils bei der Verbesserung und Herstellung von Teileinrichtungen
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VG Cottbus
        
    
    
    
        Datum: 11.06.2018
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 3 K 1211/12
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Kommunales Haushaltsrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            19005237
             ebenso Versorgungswirtschaft 5/2019, Seite 158
        
    
    
Bemessung des Anliegeranteils bei der Verbesserung und Herstellung von Teileinrichtungen
- VG Cottbus, Urteil vom 11.06.2018 - 3 K 1211/12 -
Leitsatz der Redaktion:
- Für die Bemessung des Gemeindeanteils bzw. des Anliegeranteils ist grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten »Leitlinien« auszugehen. Danach können auf die Anlieger bei reinen Wohnstraßen bis zu 75% der Ausbaukosten umgelegt werden, bei sonstigen Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr für den Fahrbahnausbau bis zu 40%, den Bürgersteigausbau bis zu 60%. Bei reinen Durchgangsstraßen scheint i.d.R. ein Satz von 20% bis allenfalls 30% für den Fahrbahnausbau angemessen zu…
 
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