Titel: Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
        
    
    
    
        Datum: 23.09.2019
    
    
    
        
            Aktenzeichen: I R 25/17
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Rechtsprechung
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Körperschaftssteuer/SolZ
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            20005839
             ebenso Versorgungswirtschaft 5/2020, Seite 148
        
    
    
Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste
- BFH, Beschluss vom 23.09.2019 - I R 25/17 -*
Leitsatz des Gerichts:
§ 8 Abs. 9 KStG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Anwendung der Norm noch eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeübt wird; es genügt, dass die festgestellten Dauerverluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war bis zum 31.12.2006 Pächterin und Betreiberin eines Museums. Verpächter war der Landkreis B. Dieser war bis zum 11.07.2005 auch alleiniger Gesellschafter der Klägerin, danach wurden die…
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