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Titel: Einmaligkeit der Beitragserhebung bei nur behördeninterner Stornierung des früheren Beitragsbescheides
Behörde / Gericht: VG Cottbus
Datum: 22.06.2015
Aktenzeichen: 6 K 1665/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 16003806 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2016, Seite 123

Einmaligkeit der Beitragserhebung bei nur behördeninterner Stornierung des früheren Beitragsbescheides

- VG Cottbus, Urteil vom 22.06.2015 - 6 K 1665/14 -

Leitsatz der Redaktion:

Mit Ausnahme von den Fällen einer Nacherhebung ist bei einem bereits beitragsrechtlich wirksam veranlagten Grundstück die erneute Veranlagung dieses Grundstücks nur zulässig, wenn der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wurde. Der nur behördeninternen »Stornierung« des ursprünglichen Bescheides kommt mangels einer Bekanntgabe keine Außenwirkung zu.

Mit Bescheid vom 13.7.1999 erhob der Beklagte einen Schmutzwasseranschlussbeitrag i.H.v. 13.065 DM, gegen welchen der Kläger mit Schreiben vom 9.8.1999…

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