Titel: Beitragspflicht der BGB-Gesellschaft
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            VGH Hessen
        
    
    
    
        Datum: 10.07.2017
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 5 A 872/17.Z
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            18004863
             ebenso Versorgungswirtschaft 10/2018, Seite 316
        
    
    
Beitragspflicht der BGB-Gesellschaft
- VGH Hessen, Beschluss vom 10.07.2017 - 5 A 872/17.Z -
Leitsatz des Gerichts:
Die Eintragung natürlicher Personen im Grundbuch mit dem Zusatz »als BGB-Gesellschafter« macht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse hinreichend deutlich, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft ist.
Ist die BGB-Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks, so ist sie straßenausbaubeitragspflichtig, nicht dagegen die einzelnen Gesellschafter.
Die Kläger wurden mit Bescheid vom 01.06.2015 als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks zu einem Straßenbeitrag für die grundhafte Erneuerung der…
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