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Titel: Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2017 für bestimmte Kapitalgesellschaften (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
Datum: 01.07.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Handelsrecht, Jahresabschluss, Rechnungswesen
Dokumentennummer: 17004283 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2017, Seite 198

Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2017 für bestimmte Kapitalgesellschaften (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Am 09.03.2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen.1 Damit wird die Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.20142 (sog. Corporate Social Responsibility-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Der Bundesrat verzichtete darauf, den Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.3 Somit tritt das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt4 mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft.

I. Ergänzende Vorgaben für den Lagebericht

Zum einen werden durch die Änderungen des Handelsgesetzbuches bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten (Börsen-)Markt i.S.d. § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, ergänzende Vorgaben für den Lagebericht gemacht. …

II. Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung

Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz geht darüber hinaus die Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung einher. Bestimmte Unternehmen haben einen sog. Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Verpflichtet zur Erweiterung ihres Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung ist laut § 289b HGB eine große Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB, die zudem kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB ist und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Kapitalgesellschaft ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn sie in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und der Konzernlagebericht eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält. …

In der nichtfinanziellen Erklärung ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben (§ 289c Abs. 1 HGB). Daneben muss sich die nichtfinanzielle Erklärung zumindest auf folgende Aspekte beziehen (§ 289c Abs. 2 HGB):

  1. Umweltbelange, ….
  2. Arbeitnehmerbelange, ….
  3. Sozialbelange, ……
  4. die Achtung der Menschenrechte, ….
  5. die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, …..

…. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e HGB (und den §§ 315b und 315c HGB) ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB).

Zu weiteren Ausführungen vgl. Kronawitter, Der Nachhaltigkeitsbericht - Pflicht bei großen Unternehmen und Kür bei kleinen und mittleren Unternehmen, Versorgungswirtschaft Heft 3/2016, S. 69 (DokNr. 16003777).

1 BR-Drucks. 201/17 v. 10.03.2017.

2 Richtlinie 2014/95/EU, ABl.EU L 330/1.

3 BR-Drucks. 201/17 (B) v. 31.3.2017.

4 BGBl. I 2017, 802 v. 18.04.2017.

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