Titel: Abweichen des Kalkulationszeitraums vom Erhebungszeitraum
    
    
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Verwaltungsgericht Potsdam
        
    
    
    
        Datum: 25.05.2016
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 9 K 2234/13
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Kommunales Haushaltsrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            17004189
             ebenso Versorgungswirtschaft 4/2017, Seite 119
        
    
    
Abweichen des Kalkulationszeitraums vom Erhebungszeitraum
- VG Potsdam, Urteil vom 25.05.2016 - 9 K 2234/13 -
Leitsatz der Redaktion:
Für zeitraumbezogene Leistungen dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten umgelegt werden, die auf die Leistungsperiode (voraussichtlich) entfallen, für die die Gebühr erhoben bzw. kalkuliert wird. Der Kalkulationszeitraum muss sich mit dem Veranlagungszeitraum decken.
Mit Bescheid vom 24.7.2012 zog die Beklagte die Kläger für den Abrechnungszeitraum vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2012 zu Trink- und Schmutzwassergebühren heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er wünsche eine…
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