Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin

Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter ist auf die Beratung und Prüfung kommunaler Betriebe spezialisiert.

Gegenstand der Beratung sind alle Fragen der Rechnungslegung insbesondere von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen sowie Abfall- und Abwasserentsorgungseinrichtungen. Darüber hinaus bilden Fragestellungen der Besteuerung von Gebietskörperschaften (Betriebe gewerblicher Art) und Eigengesellschaften sowie die Strom- und Energiesteuern einen Schwerpunkt, wobei die europarechtlichen Einflüsse immer häufiger ein besonderes Augenmerk verlangen. Schließlich zählt die Neustrukturierung von Betrieben und deren Organisations- und Rechtsformen zu seinem Aufgabengebiet.

Zu diesen und angrenzenden Themenkreisen hat Herr Kronawitter diverse Schriften veröffentlicht.

 

Titel: (Keine) Beitragsfähigkeit von Rückabwicklungskosten; Veranschlagung höherer Zinssätze für Nichtbeitragszahler
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [in Berlin) (für Berlin und Brandenburg]
Datum: 03.09.2019
Aktenzeichen: OVG 9 S 13.19
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20005904 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2020, Seite 219

(Keine) Beitragsfähigkeit von Rückabwicklungskosten; Veranschlagung höherer Zinssätze für Nichtbeitragszahler

- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2019 - OVG 9 S 13.19 -*

Leitsatz der Redaktion:

Kosten, die durch die Rückabwicklung von Beitragsveranlagungen entstehen, sind gebührenrechtlich nicht ansatzfähig. Zwar bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken gegen die Festlegung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler. Beitragszahler und Nichtbeitragszahler bilden jedoch eine Solidargemeinschaft, wonach die Differenzierung hinsichtlich einzelner Kostenpositionen (z.B. kalkulatorische Zinsen) eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt.

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