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Titel: Bruchteilsgemeinschaft ist bis einschließlich 2022 kein umsatzsteuerlicher Unternehmer
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 28.08.2023
Aktenzeichen: V B 44/22
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 24082262 ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 01/2024, Seite 13

Bruchteilsgemeinschaft ist bis einschließlich 2022 kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

– BFH, Beschluss vom 28.08.2023 – V B 44/22 –

Leitsatz des Gerichts:

Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den BFH-Urteilen vom 22.11.2018 – V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 – V R 1/18, BFHE 270, 146). Über § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. von Art. 43 Abs. 6 i.V.m. Art. 16 Nr. 2 JStG 2022 war im Streitfall nicht zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt für den Besteuerungszeitraum 2015 (Streitjahr) zu Recht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorgenommen…

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