Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Brändle, RA Michael

RA Michael Brändle, Jahrgang 1955, ist inzwischen im Ruhestand. Er hatte sich als Rechtsanwalt im Jahr 2003 auf das Energierecht spezialisiert. Er beriet und vertrat als Rechtsanwalt Energie- und Wasserversorger, kommunale Gebietskörperschaften, gewerbliche, gemeinnützige und kirchliche Energiekunden und andere Marktteilnehmer in Fragen des Energierechts mit zivilrechtlichem Schwerpunkt.

 

Rechtsanwalt Brändle war Autor des in der Online-Bibliothek des Verlags VersorgungsWirtschaft erschienenen - zwar nicht mehr aktualisierten dafür frei zugänglichen - Online-Buchs „Energie-Zivilrecht“ und veröffentlichte bis 2020 regelmäßig Beiträge zum Energierecht in der VersorgungsWirtschaft und in anderen Fachzeitschriften.

Als Lehrbeauftragter für Energierecht an der Hochschule Esslingen und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg, Campus Friedrichshafen bildete er bis 2019 junge Ingenieure aus.

Titel: Anmerkung: Pflicht des Netzbetreibers zur Versorgungsunterbrechung
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 14.07.2015
Aktenzeichen: EnZR 13/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003580 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2015, Seite 241

Anmerkung: Pflicht des Netzbetreibers zur Versorgungsunterbrechung

- BGH, Urteil vom 14.07.2015 - EnZR 13/14 -*

Anmerkung:

1. Der klagende Lieferant nimmt den beklagte Netzbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Netzbetreiber dem Verlangen des Lieferanten, die Versorgung eines Sondervertragskunden mit Strom zu unterbrechen, nicht nachgekommen ist. Der Lieferant hatte einen inzwischen insolventen Kunden beliefert. Der Netzbetreiber lehnte eine Unterbrechung der Versorgung aus »grundsätzlichen Erwägungen« ab. Nach Insolvenz des Kunden meldete der Lieferant offene Forderungen in Höhe von 123.536,22 Euro zur Insolvenztabelle an.…

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