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Titel: Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 11.09.2014
Aktenzeichen: III ZR 490/13
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003443 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2015, Seite 115

Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG

- BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13 -*

Leitsatz des Gerichts:

Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.

Anmerkung:

  1. Die Eigentümer eines Hausgrundstücks unterhalten bei dem Kläger eine Wohngebäude- und…
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