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Titel: Kein Anspruch des Netzbetreibers auf Erweiterung der Datenerhebung nach § 27 ARegV OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 – VI-3 Kart 90/13 (V) –
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 05.11.2014
Aktenzeichen: VI-3 Kart 90/13 (V)
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15003545 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2015, Seite 211

Kein Anspruch des Netzbetreibers auf Erweiterung der Datenerhebung nach § 27 ARegV OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 – VI-3 Kart 90/13 (V) –

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Leitsätze des Gerichts:

  1. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV gewährt dem Netzbetreiber einen Abwehranspruch, wenn die erhobenen Daten über das zur Aufgabenerfüllung durch die Regulierungsbehörde notwendige Maß hinaus - gehen. Teilhaberechte des Netzbetreibers bei der Auswahl der zu erhebenden Daten werden durch die Norm hingegen nicht begründet.
  2. Die Überprüfung der konkreten Verfahrensweise bei der Ermittlung des Qualitätselements hat im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die hierzu ergehenden Festlegungen zu erfolgen. Eine Vorverlagerung der…
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