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Titel: Sondervertrag: Ergänzende Vertragsauslegung statt Gesamtnichtigkeit
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 06.04.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 79/15
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 16004015 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2016, Seite 335

Sondervertrag: Ergänzende Vertragsauslegung statt Gesamtnichtigkeit

- BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 79/15 -

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift, wie dies in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, steht mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel- Richtlinie 93/13/EWG im Einklang. Sie ermöglicht es dem nationalen Gericht, die durch den Fortfall der Klausel entstandene Lücke im Vertrag jedenfalls dann durch ergänzende Vertragsauslegung aufzufüllen, wenn - wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher…
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