Titel: Zur Abgrenzung von § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AVBWasserV und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 HaftPflG
    
    
    
        Autor:
        
            
                
                        
                    RA Michael Brändle
                
                    
            
        
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Oberlandesgericht Koblenz (Rheinland-Pfalz)
        
    
    
    
        Datum: 07.11.2013
    
    
    
        
            Aktenzeichen: 1 U 35/13
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, 
            
                    Zivilrecht
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            14003136
             ebenso Versorgungswirtschaft 10/2014, Seite 270
        
    
    
Zur Abgrenzung von § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AVBWasserV und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 HaftPflG
- OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 -1
Revision ist anhängig; BGH, Az.: III ZR 490/13
Leitsatz des Gerichts:
Obliegt die Unterhaltungslast für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses dem Träger der (öffentlichen) Wasserversorgung, so beginnt die haftungsrechtliche Verantwortung des Anschlussnehmers erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage. Ein jenseits der Hausdurchführung und vor der Kundenanlage aufgetretener Schaden ist dann nicht auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG zurückzuführen.
- AG Mannheim,…
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