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Titel: VG Koblenz: Keine Kostentragungspflicht eines Anliegers für die Beseitigung kontaminierten Erdreichs aus dem Straßenraum
Behörde / Gericht: VG Koblenz
Datum: 10.11.2014
Aktenzeichen: 3 K 79/14.KO
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 15003337

VG Koblenz: Keine Kostentragungspflicht eines Anliegers für die Beseitigung kontaminierten Erdreichs aus dem Straßenraum

VG Koblenz, Urteil vom 10.11.2014 - 3 K 79/14.KO; Berufung anhängig OVG Koblenz - 6 A 11179/14

Mit Urteil vom 10.11.2014 (3 K 79/14.KO; Berufung anhängig OVG Koblenz 6 A 11179/14) hat das VG Koblenz entschieden, dass der Zurechnung von Kosten, welche der Anschlussnehmer (hier: Abwasser) im Zusammenhang mit der Verlegung eines neuen Hausanschlusses »verursacht« (§ 13 Abs. 1 KAG RP), Grenzen gesetzt sind. Konkret ging es um Kosten für die Untersuchung der Aushubmassen aus dem öffentlichen Verkehrsraum, deren Zwischenlagerung

in bereitgestellten Containern und die anschließende Deponierung, nachdem der Verdacht der Kontaminierung des Erdreichs mit Öl oder Kraftstoff bestand. Ähnlich wie bei »veranlasst« in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NAV/NDAV für Strom/Gas und in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV für Wasser bei der Umlegung von Hausanschlüssen ist hierfür ein Verschulden des Abschlussnehmers nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 06.02.2013 - VIII ZR 354/111 = DokNr 13001966; OLG Stuttgart, Urt. v. 02.06.2010 - 4 U 19/10 = DokNr. 12001308). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten von Maßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden getragen werden sollen (BGH a.a.O.). Allerdings muss auch dies seine Grenzen haben. In der Entscheidung ging es - anders als in den Fällen des BGH und OLG Stuttgart - nicht mehr darum, dass ein (rechtmäßiges) Handeln des Anschlussnehmers vorausging, vielmehr ist es bei lebensnaher Betrachtungsweise eher wahrscheinlich, dass es bereits im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau der Straße - also durch ein (rechtswidriges) Verhalten Dritter - zu der Kontamination des Straßenuntergrundes gekommen ist. Die Kosten sind eher zufällig im Zusammenhang mit der Herstellung eines von der Klägerin beantragten Grundstücksanschlusses entstanden; sie wären auch entstanden, wenn die Kontamination in einem anderen Zusammenhang entdeckt worden wären. Es wäre somit nicht mehr verhältnismäßig, diese Kosten einem einzelnen Bürger aufzubürden.

-br-

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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