Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: BGH: Keine Revision gegen OLG-Urteil, das Insolvenzanfechtung bezüglich Netzentgelten nicht durchgreifen lässt
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 15.09.2016
Aktenzeichen: IX ZR 152/15
Gesetz: InsO
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfahrensrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 16001840

BGH: Keine Revision gegen OLG-Urteil, das Insolvenzanfechtung bezüglich Netzentgelten nicht durchgreifen lässt

Der BGH hat durch Beschluss vom 15.09.2016 - IX ZR 152/15 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 14.07.2015 - 14 U 154/14 (DokNr. 15001218) zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt kam in einem Fall der Insolvenzanfechtung durch den TelDaFax-Insolvenzverwalter zum Ergebnis, dass der Netzbetreiber erhaltene Netzentgelte nicht zurückzahlen muss. Streitentscheidend seien die konkreten Umstände des Einzelfalls. Nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung im Senatstermin könne nicht festgestellt werden, dass die Vertreter des Netzbetreibers oder die dort mit dem Forderungseinzug betrauten Personen im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung die erforderliche Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatten.

Hierzu führt der BGH aus, die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der im Streitfall unstreitigen, vom Kläger bewiesenen oder konkret vorgetragenen und ausreichend unter Beweis gestellten Indizien sei weder in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft noch weise sie sonst einen Zulassungsgrund auf.

Weitere Verfahren wegen der Insolvenzanfechtung gegen Netzbetreiber, bei denen die Obergerichte gegenteilig entschieden hatten, sind noch beim BGH anhängig (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2014 - 27 U 58/14; DokNr. 15003333; Anm. Brändle, VersorgW 2015, 210, DokNr. 15003543; anhängig beim BGH unter IX ZR 3/15 und OLG Oldenburg, Urteil vom 23.07.2015 - 1 U 94/14, DokNr. 15001336; Anm. Brändle VersorgW 2015, 366, DokNr. 15003697; anhängig beim BGH unter IX ZR 178/15). Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (siehe zuletzt Brändle, VersorgW 2015, 365, DokNr. 15003696) wurde vom Bundesrat am 27.11.2015 beraten (BR-Drs 495/15) und am 16.12.2015 von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 18/7054), wo es am 15.01.2016 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen wurde (BT Plenarprotokoll 18/150, S. 14808 A - 14815 B). Weitere Beratungen haben seither, soweit ersichtlich, nicht stattgefunden.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche