Titel: Anmerkung: Rechtsaufsichtliche Beanstandung bei teilweisem Verzicht auf die höchstzulässige Konzessionsabgabe durch Gemeinde
    
    
    
        Autor:
        
            
                
                        
                    RA Michael Brändle
                
                    
            
        
    
    
    
        
            Behörde / Gericht:
            Verwaltungsgericht Regensburg
        
    
    
    
        Datum: 05.12.2013
    
    
    
        
            Aktenzeichen: RN 5 K 12.1797
        
    
    
    
        Artikeltyp:
        Arbeitshilfen und Hinweise
    
    
    
        Kategorien:
        
            
                    Konzessionsabgaberecht, 
            
                    Recht der kommunalen Betriebe
            
        
    
    
    
    
    
        Dokumentennummer:
        
            14002917
             ebenso Versorgungswirtschaft 7/2014, Seite 188
        
    
    
Anmerkung: Rechtsaufsichtliche Beanstandung bei teilweisem Verzicht auf die höchstzulässige Konzessionsabgabe durch Gemeinde
- VG Regensburg, Urteil vom 5.12.2013 - RN 5 K 12.1797 -1
Leitsätze der Redaktion:
- Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen ist gem. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO2 unzulässig. Der (teilweise) Verzicht auf die Konzessionsabgabe steht im Ergebnis einer Verschenkung gleich, da die Gemeinde eine sichere Erwerbschance nicht nutzt und sie hierfür keine adäquate Gegenleistung erhält.
 - Ein Verzicht der Gemeinde auf die Erhebung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe ist nach der Liberalisierung des Strommarktes nicht mehr möglich.
 
Sachverhalt:
Die klagende…
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