in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraus-
setzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.
Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen des Über-
tragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreis-
koordinator aufgrund des Bilanzkreisvertrags mit dem Bi-
lanzkreisverantwortlichen. Der Bilanzkreiskoordinator führt
das Bilanzkreissystem, sorgt für die Stabilität des Netzes und
rechnet Bilanzkreisabweichungen als virtuelle Ausgleichs-
energie mit dem Bilanzkreisverantwortlichen ab. Eine Mehr-/
Mindermengenabrechnung Strom zwischen dem Bilanzkreis-
koordinator und dem Bilanzkreisverantwortlichen findet nicht
statt. Die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in sei-
ner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator sind als sonstige
Leistungen zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1 und Ab-
schnitt 13b.3a Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungs-
erlasses). Die dazu durchzuführenden Meldungen von Ent-
nahme-, Einspeise- und Lieferdaten durch den Bilanzkreis-
verantwortlichen an den Bilanzkreiskoordinator stellen keine
eigene Leistung dar.
Die Bewirtschaftung seines Bilanzkreises nimmt der Bilanz-
kreisverantwortliche im eigenen Interesse und nicht als Leis-
tung an den Bilanzkreiskoordinator im Rahmen des Bilanz-
kreis-vertrages vor.
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatz-
steuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846,
der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Dezember
2017 – III C 3 – S 7117-a/16/10001 (2017/1004344) –, BStBl I
S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe
»StGB =
Strafgesetzbuch« die Angabe „StromNZV = Verordnung über
den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – Stromnetz-
zugangsverordnung«
eingefügt.
2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 5 wird vor der Zwischenüberschrift
»Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas« neuer Ab-
satz 4.
b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgende Zwischenüber-
schrift und folgender neuer Absatz 6 angefügt:
»Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Strom
(6)
1
Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde
nach § 13 StromNZV Mehr- oder Mindermengen an Strom
ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder
vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden
(Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den
Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge).
2
Die Verfügungsmacht an
dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird
verschafft.“
3. Abschnitt 13b.3a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt:
»(4a) Der Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas
stellt eine Lieferung dar (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 5).«
b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
»5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (vgl. Ab-
schnitt 1.7 Abs. 6).«
IV. Anwendungsregelung
Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Bei vor dem 1. Juli 2018 ausgeführten Lieferungen im Rah-
men der Mehr- oder Minderabrechnung Strom wird es je-
doch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht bean-
standet, wenn zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant
bzw. Kunde übereinstimmend von sonstigen Leistungen aus-
gegangen wird.
Darüber hinaus wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerab-
zugs – nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Juli 2018 ausge-
führte Leistungen aufgrund des Bilanzkreisvertrags von den
Beteiligten einvernehmlich als sonstige Leistungen des Bi-
lanzkreisverantwortlichen an den Übertragungsnetzbetreiber
als Bilanzkreiskoordinator abgerechnet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffent-
licht.
Rechtsprechung
Körperschaftsteuer
DokNr. 18004530
Defizitärer BgA mit Gewinnabführungen von
Tochtergesellschaften als Organträger
– FG Hessen, Urteil vom 16.05.2017 – 4 K 1060/13 –*
Die Revision ist zugelassen.
Leitsatz der Redaktion:
In die Beurteilung, ob ein BgA in Gewinnerzielungsabsicht
handelt, sind auch die Gewinnabführungen einer zum – ggf.
teilweise gewillkürten – Betriebsvermögen des BgA gehö-
renden Tochtergesellschaft einzubeziehen.
Sind die Voraussetzungen des § 4 KStG (nachhaltige wirt-
schaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen) und die
weiteren Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15
Abs. 2 EStG (Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr und eben die Gewinnerzielungsabsicht) erfüllt, ist
ein BgA unter den übrigen Bedingungen der §§ 14, 17 KStG
tauglicher Organträger.
Zusammenfassung:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, eine Ener-
gieversorgungs-GmbH, im Jahr 2003 körperschaft- und ge-
werbesteuerrechtliche Organgesellschaft des Bäderbetriebs
der Stadt X war. Alleingesellschafter der Klägerin ist die
Stadt X, die im Jahr 1999 in dem Wellenbad ein Blockheiz-
kraftwerk errichtete. Im Jahr 2000 beschloss die Stadt, die
Geschäftsanteile der Stadt an der Klägerin in den bis dahin
Verluste erzielenden Eigenbetrieb Bäderbetrieb einzulegen.
Der Bäderbetrieb wies deshalb in den Jahresabschlüssen für
die Jahre 2000 bis 2010 die Geschäftsanteile an der GmbH
als Beteiligung aus und erzielte in diesen Jahren einen Über-
schuss.
Im November 2002 schlossen der Bäderbetrieb und die Klä-
ger mit Wirkung ab 01.01.2002 einen Gewinnabführungsver-
trag. Der Vertrag war erstmalig zum 31.12.2007 ordentlich
kündbar. In ihren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-
erklärungen für das Streitjahr ging die GmbH davon aus,
dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbe-
ertrag auf Grund einer zum Bäderbetrieb bestehenden Or-
ganschaft nicht bei der Klägerin, sondern gemäß §§ 14, 17
KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bei dem BgA Bäderbe-
trieb der Körper- und Gewerbesteuer unterliege. Nach An-
sicht der Beklagten sei die Organschaft jedoch nicht anzuer-
kennen, da der BgA Bäderbetrieb kein gewerbliches Unter-
nehmen unterhalten habe und deshalb kein Organträger sein
kann.
Hiergegen richtet sich die Klage. Durch die Einbeziehung der
Abführungen bzw. Ausschüttungen der Energieversorgungs-
GmbH habe der Bäderbetrieb in den Jahren 2002 bis 2011
vor Steuern einen Gewinn erzielt. Der Bäderbetrieb sei des-
20
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
HEFT 1 2018
* Die Entscheidung finden Sie im vollen Wortlaut auf unserem Portal
vw-online.eu unter DokNr. 18002093.