Verlag Versorgungswirtschaft GmbH - page 21

men in wirtschaftlichen Schwierigkeiten«.
Reuter
weist in
seinem Beitrag (VersorgW 2017, 101, DokNr. 17004177) da-
rauf hin, dass die beihilferechtlichen Vorgaben bereits heute
durch den amtlichen Vordruck Nr. 1139 (Selbsterklärung zu
staatlichen Beihilfen) von der Zollverwaltung in der Praxis
angewendet werden.
Durch die Streichung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG
aus dem deklaratorischen Katalog der staatlichen Beihilfen in
§ 2a Abs. 3 StromStG werden zudem Stromsteuerbefreiungen
für aus erneuerbaren Energieträgern und aus sogenannten
kleinen Stromerzeugungsanlagen erzeugtem Strom ausge-
nommen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG nach Kabi-
nettbeschluss der Europäischen Kommission zur beihilfe-
rechtlichen Prüfung vorgelegt worden ist und mögliche
Unsicherheiten bei den Wirtschaftsbeteiligten vermieden
werden.
c)
Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG darf der Inhaber eines
Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erd-
gas herstellt, Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebs-
geländes steuerfrei verwenden, wenn sie im Zusammenhang
mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet
werden. Aufgrund von Abgrenzungsproblemen insbesondere
bei der Chemieproduktion wurde die ursprünglich geforderte
Ausschließlichkeit im Zusammenhang mit der Herstellung
von Energieerzeugnissen gestrichen.
Wie der Finanzausschuss mitteilt (BT-Drs. 18/12580), ist in
der unionsrechtlichen Grundlage des Herstellerprivilegs
(Art. 21 RL 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 [Energie-
steuerrichtlinie]) eine solche Einschränkung nicht vorgese-
hen. Das Wort »ausschließlich« ist demzufolge auch in § 37
Abs. 2 EnergieStG (steuerfreier Eigenverbrauch bei Kohlebe-
trieben) sowie in § 44 Abs. 2 EnergieStG (steuerfreier Eigen-
verbrauch bei Gasgewinnungsbetrieben) gestrichen worden.
d)
Ferner wurde die Steuerentlastung gemäß §60 EnergieStG
bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden nicht wie zuvor geplant
aufgehoben.
3.
Zum 01.01.2018 soll auch die Dritte Verordnung zur Ände-
rung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungs-
verordnung in Kraft treten. Mit ihr sollen insbesondere die für
den Vollzug des neuen Energiesteuer- und des neuen Strom-
steuergesetzes erforderliche Konkretisierungen umgesetzt
werden.
– fb –
Umsatzsteuer
DokNr. 18004529
Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung
von Mehr- bzw. Mindermengen Strom
(Leistungsbeziehungen)
– BMF, Schreiben vom 06.12.2017 – III C 2 – S 7124/07/10002
:006, DOK 2017/1007149 –
I. Der Abrechnung von Jahresmehr- und Jahresmindermen-
gen Strom zugrunde liegende Leistungsbeziehungen
Das Gebiet eines jeden Übertragungsnetzbetreibers stellt
eine Regelzone dar (§ 3 Nr. 30 des Gesetzes über die Elektri-
zitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)).
Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren
Netznutzern Bilanzkreise zu bilden, die aus mindestens einer
Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen müssen (§ 4
Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsver-
sorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV)).
Der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt die Aufgabe des Bi-
lanzkreiskoordinators.
Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netz-
nutzern gegenüber dem Bilanzkreiskoordinator gemäß § 4
Abs. 2 StromNZV ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benen-
nen. Bilanzkreisverantwortlicher und Bilanzkreiskoordinator
haben gemäß § 26 Abs. 1 StromNZV einen Vertrag über die
Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen
(Bilanzkreisvertrag) zu schließen.
Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine aus-
geglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen
in seinem Bilanzkreis und übernimmt als Schnittstelle zwi-
schen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen
die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwi-
schen Einspeisungen und Entnahmen seines Bilanzkreises
(§ 4 Abs. 2 StromNZV).
Der Ausgleich von physischen Leistungsungleichgewichten
im Stromnetz erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber.
Dieser hat nach § 12 EnWG die Aufgabe, das Gleichgewicht
zwischen Stromverbrauch und Stromerzeugung und damit
die Netzstabilität in seiner Regelzone durch den Einsatz von
Regelenergie sicherzustellen. Darüber hinaus ist er in seiner
Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator für die Bilanzkreisab-
rechnung zuständig und rechnet die sich in den einzelnen
Bilanzkreisen ergebenden Differenzen zwischen Ein- und
Ausspeisungen monatlich als sog. Ausgleichsenergie ab. Phy-
sikalische Stromlieferungen liegen diesen Abrechnungen
nicht zugrunde. Lediglich die Regelenergie wird vom Über-
tragungsnetzbetreiber permanent bezogen und virtuell im
Rahmen der monatlichen Abrechnung der Ausgleichsenergie
auf die Bilanzkreise verteilt.
Rechtliche Grundlage für die Jahresmehr- und Jahresminder-
mengenabrechnung Strom auf der Ebene der Verteilernetze
ist § 13 Abs. 1 StromNZV. Die Verteilnetzbetreiber sind da-
nach verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des (jeweiligen)
Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzu-
legen. Die prognostizierten Strommengen werden von den
jeweiligen Lieferanten in das Stromnetz eingespeist.
Die Differenzen zwischen der bei Entnahmestellen mit Stan-
dard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermit-
telten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognosti-
zierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit stellen
die vom Verteilnetzbetreiber abzurechnenden Jahresmehr-
und Jahresmindermengen dar. Sie sind gemäß § 13 Abs. 2
StromNZV als vom Verteilnetzbetreiber geliefert oder abge-
nommen zu behandeln. Unterschreitet die Summe der in
einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe
der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde ge-
legt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbe-
treiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenz-
menge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum er-
mittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den
bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewoll-
te Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmen-
ge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Ab-
rechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt
nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen
Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und
Netzbetreiber (§ 13 Abs. 3 StromNZV).
II. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung
Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuer-
rechtlich wie folgt zu würdigen:
Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr-
bzw. Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich
um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den
Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferan-
ten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge).
Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung
gestellten Strom wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den
HEFT 1 2018
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
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