derrecht bestimmt sein.
53
Selbst wenn die jPdöR danach im
Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, kann sie als
Unternehmer behandelt werden, wenn andernfalls größere
Wettbewerbsverzerrungen
54
eintreten würden (Art. 13 Abs. 1
Unterabs. 2 MwStSystRL; zuvor Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG) oder in Bezug auf die im Anhang der
Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten, sofern deren Umfang
nicht unbedeutend ist (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL;
zuvor Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG).
Die jPdöR wird nur durch eigene entgeltliche Leistungen in
dem beschriebenen Bereich wirtschaftlich tätig. Die Eigen-
schaft als Unternehmer kann sie durch eine bloße Beteili-
gung, durch eine unentgeltliche Tätigkeit und durch die
Tätigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften nicht erlan-
gen. Erst wenn die Voraussetzungen für ein Unternehmen
vorliegen, kann als Folge davon geprüft werden, ob und in
welchem Umfang und mit welchen umsatzsteuerrechtlichen
Folgen Organschaft besteht.
Ist eine jPdöR nach den erwähnten Grundsätzen wirtschaft-
lich tätig, ist damit zugleich der Rahmen ihres Unternehmens
festgelegt. In diesem Bereich kann sie mit einer anderen
juristischen Person (Organgesellschaft), die sie durch die
Mehrheit der Stimmrechte finanziell und durch die Art und
Weise der Geschäftsführung auch organisatorisch beherrscht,
organschaftlich verbunden sein, wenn und soweit die Organ-
gesellschaft auch wirtschaftlich in ihr Unternehmen einge-
gliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG).
3.2 Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
3.2.1 Finanzielle Eingliederung
Wie im Körperschaftsteuerrecht ist eine Organgesellschaft
finanziell eingegliedert, wenn der Organträger an ihr über
die
Mehrheit der Stimmrechte
verfügt. Mit der entsprechen-
den (kapitalmäßigen) Beteiligung kann die jPdöR bei der
Organgesellschaft den eigenen Willen durchsetzen.
3.2.2 Wirtschaftliche Eingliederung
Für die wirtschaftliche Eingliederung ist nach ständiger
Rechtsprechung charakteristisch, dass die Organgesellschaft
im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Be-
standteil erscheint.
55
Es kommt hierfür weniger auf eine wirt-
schaftliche Zweckabhängigkeit der Organgesellschaft an
56
als auf die
fördernde Tätigkeit der Obergesellschaft
für die
Untergesellschaft.
57
So genügt z.B. die Vermietung eines Be-
triebsgrundstückes, wenn dieses für die Organgesellschaft
von nicht nur geringer Bedeutung ist, da es die räumliche
und funktionale Grundlage der Unternehmenstätigkeit der
Organgesellschaft bildet.
58
Die wirtschaftliche Eingliederung
muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organ-
träger bestehen, sondern kann auch auf der (mittelbaren)
Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften beruhen.
Entscheidend ist für die wirtschaftliche Eingliederung die Art
und der Umfang der zwischen den Unternehmensbereichen
von Organträger und Organgesellschaft bestehenden Ver-
flechtungen. Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung
vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters
für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur un-
wesentliche Bedeutung zukommt.
59
Die Übernahme von Auf-
gaben in den Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn-
und Gehaltsabrechnung und Steuerberatung gegen Entgelt
stützt alleine regelmäßig noch keine wirtschaftliche Einglie-
derung.
3.2.3 Organisatorische Eingliederung
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die
personelle Verflechtung der Geschäftsführungen
des Organ-
trägers und der Organgesellschaft voraus.
60
Sie kann sich
aber ebenso daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des
Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig
sind. Sodann kann der Organträger über seine leitenden Mit-
arbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäfts-
führung der Organgesellschaft ausüben wie bei einer perso-
nellen Verflechtung über die Geschäftsführung von Organ-
träger und Organgesellschaft.
61
Der Organträger muss die laufenden Geschäfte der Organge-
sellschaft beherrschen können.
62
Es ist sicherzustellen, dass
eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbil-
dung bei der Organtochter nicht möglich ist.
63
3.3 Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Sind die drei Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt, besteht
im Umsatzsteuerrecht auch ohne Gewinnabführungsvertrag
eine Organschaft. Die Organgesellschaft ist ein unselbständi-
ger Teil des Unternehmens des Organträgers.
64
Die Leis-
tungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesell-
schaft stellen daraufhin sog.
Innenumsätze
dar,
die nicht der
Umsatzsteuer unterliegen
, also nicht steuerbar sind. Selbst im
Falle eines unberechtigten Steuerausweises innerhalb des
Organkreises schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatz-
steuer nicht nach § 14c Abs. 2 UStG.
Die Vorzüge einer umsatzsteuerlichen Organschaft äußern
sich insbesondere dann, wenn der Organträger nicht zum
(vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist. Leistungen der Organ-
gesellschaft an den Organträger werden nämlich ohne Um-
satzsteuer berechnet, sodass auf Seiten des (nicht vorsteuer-
abzugsberechtigten) Organträgers keine nicht abziehbare
Vorsteuer entsteht.
Beispiel:
Die Service-GmbH des städtischen Krankenhauses, das ihrer-
seits steuerbefreite Aufgaben erfüllt (§ 4 Nr. 14 Buchst. b
UStG), erbringt Reinigungsleistungen an das Klinikum und
stellt hierfür 1 Mio
€
zzgl. 190.000
€
Umsatzsteuer in Rech-
nung. Das Krankenhaus kann angesichts der steuerfreien
Ausgangsumsätze gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG die ausge-
wiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Besteht dagegen mit der Service-GmbH eine umsatzsteuer-
liche Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche und organisato-
rische Eingliederung), handelt es sich bei den Reinigungsleis-
tungen um sog. nicht steuerbare Innenumsätze, bei denen
keine Umsatzsteuer auszuweisen ist. Beim Klinikum fallen
keine Vorsteuern an, die nicht abziehbar wären.
HEFT 1 2018
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
15
53
EuGH v. 14.12.2000, Rs. C-446/98, Camara Municipal do Porto, Slg. 2000,
I-11435, UR 2001, S. 108; EuGH v. 12.09.2000, Rs. C-408/97, Kommission/
Niederland, Slg. 2000, I-6417, UR 2000, S. 527; EuGH v. 12.09.2000, Rs.
C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, UR 2000,
S. 518.
54
EuGH v. 06.02.1997, Rs. C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-
779, UR 1997, S. 261.
55
BFH v. 17.01.2002, V R 37/00, BStBl 2002 II S. 373; BFH v. 03.04.2003, V R
63/01, BStBl 2004 II S. 434; BFH v. 20.08.2009, V R 30/06, DStRE 2009,
S. 1395, VersorgW 2011, 19, DokNr. 11000302.
56
BFH v. 03.04.2003, V R 63/01, BStBl 2004 II S. 434.
57
BFH v. 17.04.1969, V 44/65, BStBl 1969 II S. 413.
58
BFH v. 16.08.2001, V R 34/01, BFH/NV 2002, S. 223; BFH v. 25.04.2002,
V B 128/01, BFH/NV 2002, S. 1058.
59
BFH v. 20.08.2009, V R 30/06, DStRE 2009, S. 1395 (Vorinstanz FG Düssel-
dorf v. 18.1.2006, 5 K 6680/02 U, EFG 2007, S. 67), VersorgW 2011, 19,
DokNr. 11000302.
60
BFH v. 03.04.2008, V R 76/05, BStBl 2008 II S. 905.
61
BFH v. 20.08.2009, V R 30/06, DStRE 2009, S. 1395, VersorgW 2011, 19,
DokNr. 11000302.
62
BFH v. 05.12.2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451.
63
BFH v. 13.06.2007, V B 47/06, BFH/NV 2007, S. 1936.
64
Eversberg, DStZ 2012, S. 279.