Energiewirtschaftsrecht / Anreizregulierung
DokNr. 18002096
Fortgesetzte Anwendung des Erweiterungs-
faktors für in 2012 und 2013 vorgenommene
Investitionen von Verteilernetzbetreibern
in die Hochspannungsebene
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2017 – VI-3 Kart
38/16 –*
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Leitsätze des Gerichts:
1. Infolge des Wechsels der Hochspannungsebene aus dem
Regime des Erweiterungsfaktors in dasjenige der Investi-
tionsmaßnahme werden in den Jahren 2012 und 2013 auf-
gewandte und bis zum 30. Juni 2013 zu einer Änderung
der Versorgungsaufgabe führende Investitionskosten von
Verteilernetzbetreibern bei wortlautgetreuer Anwendung
des § 10 ARegV Abs. 4 n.F. nach dessen Inkrafttreten am
22.08.2013 nicht mehr über das Instrument des Erweite-
rungsfaktors erfasst. Sie können auch nicht über das Ins-
trument der Investitionsmaßnahme gem. § 23 Abs. 7 ARegV
berücksichtigt werden, da die Antragsfristen des § 23 Abs. 3
S. 1 ARegV regelmäßig nicht gewahrt sind.
2. Dass solche Investitionskosten sowohl aus dem Regime
des Erweiterungsfaktors als auch aus dem der Investitions-
maßnahme herausfallen, stellt sich als eine planwidrige
Regelungslücke dar, die über eine fortgesetzte, verfassungs-
konforme Anwendung des Erweiterungsfaktors gem. § 10
ARegV für alle bis zum 30.06.2013 gestellten Anträge von
Verteilernetzbetreibern wegen Erweiterungsinvestitionen
in der Hochspannungsebene zu schließen ist.
DokNr. 18002097
Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung
von Messsystemen als Investition in das
Verteilernetz
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017 – VI-3 Kart
163/15 (V) –*
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Leitsatz des Gerichts:
Errichtet ein Verteilernetzbetreiber in Ausübung seiner ihm
obliegenden Verpflichtungen aus §§ 21b ff. EnWG eine
Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsys-
temen, handelt es sich um eine Investition in sein Verteiler-
netz, für die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
eine Investitionsmaßnahme gem. § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1
ARegV genehmigt werden kann. Die Regelung in § 5 Abs. 1
S. 3 ARegV stellt insoweit keine Sonderregelung dar und
schließt den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 ARegV für
die Errichtung eines Kommunikationsnetzes nicht aus.
* Die Entscheidung finden Sie im vollen Wortlaut auf unserem Portal
vw-online.eu unter DokNr. 18002097.
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VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
HEFT 1 2018
* Die Entscheidung finden Sie im vollen Wortlaut auf unserem Portal
vw-online.eu unter DokNr. 18002096.
STEUERRECHT
Gesetzgebung / Anweisungen / Hinweise
Energie- / Stromsteuer
DokNr. 18004528
Neues Energie- oder Stromsteuergesetz in
Kraft getreten
Anmerkung der Redaktion:
1.
Am 27.08.2017 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des
Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017
(BGBl. I S. 3299) verabschiedet. Die Änderung des Energie-
steuer- und des Stromsteuergesetzes sind zum größten Teil
am 01.01.2018 in Kraft getreten.
Zwei Änderungen können erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die EU-Kommission umgesetzt werden.
Dies betrifft zum einen den neuen § 47a EnergieStG. Danach
können auf Antrag teilweise Steuerentlastungen für den
Eigenverbrauch von nachweislich versteuerten Energieer-
zeugnissen gewährt werden, die etwa von einem Herstel-
lungsbetrieb oder Gasgewinnungsbetrieb verwendet wur-
den. Zum anderen bedarf der beihilferechtlichen Genehmi-
gung der neue § 9c StromStG. Künftig sollen Steuerentlastun-
gen für den Öffentlichen Personennahverkehr beantragt wer-
den können, wenn versteuerter Strom in Kraftfahrzeugen im
genehmigten Linienverkehr eingesetzt wird.
2.
Im Gegensatz zum Kabinettsentwurf vom 15.02.2017 (vgl.
hierzu
Reuter
, Die Reform des Strom- und Energiesteuerge-
setzes, VersorgW 2017, 101, DokNr. 17004177) gab es in der
finalen Gesetzesfassung insbesondere noch folgende Ände-
rungen:
a)
Neben der Verlängerung für Erdgas bzw. komprimiertes
und verflüssigtes Erdgas (CNG – »Compressed Natural
Gas«/LNG – »Liquefied Natural Gas«) bleibt auch Flüssiggas
weiterhin steuerbegünstigt, jedoch mit jährlicher Abschmel-
zung um 20 Prozent ab 01.01.2019.
b)
Daneben gab es noch Korrekturen aufgrund des Beihilfe-
rechts.
§ 2a Abs. 1 Satz 1 StromStG sowie § 3b Abs. 1 Satz 1 Ener-
gieStG legen fest, dass staatliche Beihilfen zunächst nicht an
Unternehmen geleistet werden dürfen, die einer Rückforde-
rungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der
Kommission (noch) nicht nachgekommen sind. Nach Be-
schlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (BT-
Drs 18/12580) soll durch die Änderung (
»so lange« statt
»wenn«
) sichergestellt werden, dass, sobald eine Rückzah-
lung erfolgt ist, auch für den gesamten Zeitraum, in dem die
Rückzahlung als offen galt, gleichwohl »rückwirkend« so-
wohl eine Steuerentlastung gewährt als auch die Steuer-
befreiung/Steuerermäßigung nachträglich wieder gewährt
werden kann.
Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme einer beihilferele-
vanten Steuerbegünstigung unzulässig für sog. »Unterneh-