gründung einer objektiv engen wechselseitigen technisch-
wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht jedoch
nicht aus. Als nicht nur unwesentlich und damit der Bin-
dungswirkung der verbindlichen Auskunft entgegenstehend
stellt sich für das Gericht jedoch die Schließung des Hallen-
bades C für den Publikumsverkehr ab dem 23.7.2011 dar.
Hierdurch wurde die erforderliche enge wechselseitige wirt-
schaftliche Verflechtung von einigem Gewicht unterbrochen.
Um eine objektive enge wechselseitige technisch-wirtschaft-
liche Verflechtung von einigem Gewicht i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz
1 Nr. 2 KStG zu begründen, kommt es nicht nur auf die rein
technische Verknüpfung an, die hier über die beiden Gas-
Heizkessel weiterhin gegeben war. In die Betrachtung der
Gesamtumstände des Einzelfalles ist vielmehr auch das wirt-
schaftliche Gewicht der wechselseitigen Verflechtung für die
beiden verbundenen Betriebe einzubeziehen. In Bezug auf
den Geschäftszweck der BB, den Bäderbetrieb in der Stadt B
sicherzustellen, vermögen die Finanzrichter nicht zu erken-
nen, dass die Wärmeversorgung des Hallenbades C über die
mit Gas betriebenen Heizkessel noch die erforderliche wirt-
schaftliche Bedeutung von einigem Gewicht hatte. Das Hal-
lenbad C ist seit seiner Schließung für den Publikumsverkehr
für die BB nur noch von untergeordneter Bedeutung (Reser-
vefunktion). Mit der Schließung für den Publikumsverkehr
und der Eröffnung des neuen H-Bades erfolgt der Schwimm-
betrieb in der Stadt B bei objektiver Betrachtung nur noch im
neuen H-Bad. Der Standby-Betrieb des Hallenbades C trug
nicht in der Weise zum Geschäftszweck der BB bei, dass
hierüber eine Verflechtung von einigem Gewicht mit dem
Betrieb der Klägerin hergestellt werden konnte. Das Vorhal-
ten der Betriebsbereitschaft eines Hallenbades als Notreser-
ve, d.h. aus Sicherheitsgründen für den Fall von Betriebs-
störungen in einem anderen Hallenbad, kann keine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von
einigem Gewicht begründen. Die ab dem 23.7.2011 nur noch
untergeordnete Bedeutung des Hallenbades C für den Ge-
schäftszweck der BB zeigt sich ferner daran, dass das Hallen-
bad C seit seiner Schließung für den Publikumsverkehr nicht
mehr zu Einnahmen der BB beigetragen hat.
Die Höhe des auf die Zeit vom 23.7.2011 bis zum 31.12.2011
entfallenden Verlustes der BB ist zwischen den Beteiligten
unstreitig.
Das FG Münster hat die Revision zur Fortbildung des Rechts
und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelas-
sen, da bisher höchstrichterlich noch ungeklärt ist, ob in einer
Konstellation, wie sie im Streitfall zugrunde liegt, eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von
einigem Gewicht i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG vorliegt.
– M.Kr. –
Umsatzsteuer
DokNr. 18004532
Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei
Verpachtung von Schulmensa und Freibad
– BFH, Beschluss vom 18.07.2017 – XI B 24/17 –*
Leitsatz der Redaktion:
1. Es liegt die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
vor, wenn die jPdöR mit der Verpachtung von Schulmensa
und Bad entgeltliche Dienstleistungen erbringt. Aus einer
»Asymmetrie« zwischen Betriebskosten und den als Ge-
genleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhal-
tenen Beträgen kann, muss aber nicht, im Rahmen der er-
forderlichen Gesamtbewertung folgen, dass es an einem
Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der
Erbringung der Dienstleistungen fehlt.
2. Sind Zahlungen der jPdöR Entgelte für steuerbare Leis-
tungen, die an die jPdöR ausgeführt wurden, steht der
Entgeltlichkeit nicht entgegen, dass ein von ihr gewährter
Zuschuss zum Unterhalt und Betrieb einer verpachteten
Einrichtung die Pachtzahlung übersteigt.
Zusammenfassung:
Die Klägerin, eine Stadt, errichtete von 2007 (Streitjahr) bis
2009 zum Zwecke der Ganztagsbetreuung der Schüler ihres
Schulzentrums ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Schul-
mensa, diese bestehend aus Küche, Spül- und Speiseraum.
Sie verpachtete der A die Mensa für die Ausgabe von Spei-
sen, Getränken und Handelsware gegen einen monatlichen
Pachtzins. Daneben schloss sie mit A einen Cateringvertrag.
Dieser beinhaltete sämtliche Tätigkeiten, die für die Ausgabe
des Mittagessens notwendig sind; für jeden der mindestens
170 Ausgabetage hatte die A monatlich eine Absatzstatistik
zu erstellen, wofür sie eine »Verwaltungskostenpauschale«
erhielt. Die Lieferung der Speisen, Getränke und Handels-
waren wurde in einem weiteren zwischen der Klägerin und
der B geschlossenen Vertrag über die Versorgungsbeliefe-
rung geregelt.
Die Klägerin ist auch Eigentümerin eines Freibades, das sie
seit 1999 an C verpachtet hat. C verpflichtete sich u.a., das
Bad mindestens zu bestimmten Zeiten zu öffnen, die Benut-
zung durch Schulen und DLRG unentgeltlich zu gestatten
und die Eintrittspreise nur mit Zustimmung der Stadt zu erhö-
hen. Die Klägerin hatte zum Ausgleich dessen einen »Zu-
schuss« zu zahlen sowie größere Investitionen und Reparatu-
ren zu übernehmen.
Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das
Streitjahr Vorsteuern u.a. aus dem Bau der Schulmensa und
aus der Verpachtung des Bades geltend. Das Finanzamt war
dagegen der Ansicht, dass die Verpachtung der Schulmensa
kein Betrieb gewerblicher Art (BgA) sei. Mit der Verpachtung
des Bades liege gleichfalls kein BgA vor, weil der von der
Klägerin gewährte Zuschuss höher als das von ihr verein-
nahmte Pachtentgelt sei.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht in vollem Umfang
Erfolg. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Finanzverwaltung mit der Nicht-
zulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 18.07.2017
zurückgewiesen. Der vom Finanzamt geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO führt nicht zur Zulassung der Revision. Die gerügte ent-
scheidungserhebliche Abweichung der Vorentscheidung vom
BFH-Urteil vom 15.12.2015 (V R 44/15, UR 2017, S. 302) liegt
nicht vor.
Eine jPdöR war nach dem für das Streitjahr 2007 maßgeben-
den – unionsrechtskonform auszulegenden – § 2 Abs. 3 Satz 1
UStG a.F. Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätig-
keit auf privatrechtlicher Grundlage ausübte; erfolgte ihre
Tätigkeit dagegen – anders als im Streitfall – auf öffentlich-
rechtlicher Grundlage, war sie nur Unternehmer, wenn eine
Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbs-
verzerrungen führen würde (z.B. BFH v. 1.12.2011, V R 1/11,
BFH/NV 2012, S. 534; v. 14.3.2012, XI R 8/10, BFH/NV 2012,
S. 1667; v. 13.2.2014, V R 5/13, BFH/NV 2014, S. 1159; v.
10.2.2016, XI R 26/13, BFH/NV 2016, S. 865). Hiervon ist die
Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung im Kern aus-
gegangen.
Bezogen auf den Streitfall liegt die Ausübung einer wirt-
schaftlichen Tätigkeit vor, wenn die Stadt mit der Verpach-
HEFT 1 2018
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
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* Die Entscheidung finden Sie im vollen Wortlaut auf unserem Portal
vw-online.eu unter DokNr. 18002094.