halb ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1
KStG.
Die zulässige Klage ist begründet. Unter den Voraussetzun-
gen des § 14 Abs. 1 und § 17 KStG wird das Einkommen der
Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes
ergibt, dem Organträger zugerechnet. Die eingegliederte
Organgesellschaft gilt für Gewerbesteuerzwecke nicht als
eigenständiger Gewerbebetrieb, sondern als unselbständige
Betriebstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
Organträger kann nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG zwar im
Grundsatz u.a. jede nicht von der Körperschaftsteuer befreite
Körperschaft und somit auch der BgA einer jPdöR sein. Da
die Organschaft indes (auch) die Verpflichtung zur Gewinn-
abführung „an ein einziges anderes gewerbliches Unterneh-
men“ voraussetzt, kann ein BgA nur Organträger sein, wenn
er ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG aus-
übt. Dies setzt die Absicht voraus, durch das Unternehmen
(des BgA) Gewinne zu erzielen (BFH-Urteil v. 2.9.2009, I R
20/09, BFH/NV 2010, S. 391).
Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt für die Absicht
Gewinne zu erzielen, dass der BgA nach seiner konkreten
Struktur unter Berücksichtigung seines gesamten – ggf. teil-
weise gewillkürten – Betriebsvermögens darauf angelegt ist,
insgesamt in Zukunft einen Totalgewinn zu erzielen. In diese
Beurteilung sind die Gewinnabführungen einer zum Be-
triebsvermögen des BgA gehörenden Tochtergesellschaft
einzubeziehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, auf
Grund welcher Vorschrift eine jPdöR darin gehindert wäre, in
einem als Eigenbetrieb geführten BgA zur Stärkung des
Kapitals (anstelle der Übernahme der Verluste) gewillkürtes
Betriebsvermögen zu bilden und hierfür Wirtschaftsgüter
zuzuführen (Märtens, in: Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 4
Rz. 156). Wenn die jPdöR auf Grund des gewillkürten Be-
triebsvermögen nicht nur die Voraussetzungen des § 4 KStG
(nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Ein-
nahmen), sondern auch die – gemäß § 4 Satz 2 KStG für einen
BgA nicht erforderlichen – weiteren Voraussetzungen eines
Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG (insbesondere Teil-
nahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Ge-
winnerzielungsabsicht) erfüllt, ist der BgA gerade »echt« und
nicht nur auf Grund der Fiktion des § 4 Abs. 1 KStG gewerb-
lich tätig.
Nach diesen Grundsätzen war der Bäderbetrieb ein in den
Jahren 2000 bis 2010 mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeüb-
tes gewerbliches Unternehmen, zu dessen Betriebsvermögen
die Anteile an der Energieversorgungs-GmbH gehörten. Auf-
grund der im Jahr 2000 getätigten Einlage der Anteile an der
Klägerin war der Bäderbetrieb nicht nur mit Einnahmenerzie-
lungs-, sondern auch mit Gewinnerzielungsabsicht tätig.
Daran, dass die Einlage der Klägerin wirksam ist und der
Bäderbetrieb auf Grund der Aussichten auf Gewinne der
Klägerin zum gewerblichen Unternehmen machte, ändert
sich nichts dadurch, dass nach der Einlage ein Gewinnabfüh-
rungsvertrag abgeschlossen wurde und deshalb die Gewinne
nicht (was nach § 8 Abs. 2 KStG steuerfrei wäre) ausgeschüt-
tet, sondern nunmehr abgeführt werden. Es genügt, dass die
Klägerin – unabhängig von Ausschüttung, Abführung oder
Thesaurierung – Gewinne erzielte, die unter Berücksichtigung
der Erträge und der Aufwendungen aus dem Betrieb der
Bäder und des Blockheizkraftwerks geeignet waren, insge-
samt den Wert des Betriebsvermögens des Bäderbetriebs auf
Dauer zu erhöhen (BFH, Beschluss v. 25.7.2002, I B 52/002,
BFH/NV 2002, S. 1341).
Soweit der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des FG
Düsseldorf vom 18.03.2014 (6 K 3493/11 K, EFG 2014, S. 1032)
in dem Betreiben eines Schwimmbads und dem Halten einer
Beteiligung zwei unterschiedliche Tätigkeitsbereiche sieht,
hält das Gericht dies nicht für überzeugend. Das Halten einer
Beteiligung durch eine jPdöR ist – vorbehaltlich besonderer,
vorliegend nicht ersichtlicher Anhaltspunkte für eine ge-
werbliche Beteiligungsverwaltung – kein BgA, sondern Ver-
mögensverwaltung (Märtens, in: Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015,
§ 4 Rz. 52), sodass die Beteiligung an der Klägerin gewill-
kürtes Betriebsvermögen eines (anderen) BgA sein kann.
Der Einlage der Anteile an der GmbH in den Bäderbetrieb
und der Begründung der Organschaft stehen im Ergebnis
auch die Grundsätze über die nur beschränkt zulässige Zu-
sammenfassung von BgA (BFH, Urteil v. 4.12.1991, I R 74/89,
BStBl 1992 II S. 432) nicht entgegen. Denn es ist zulässig, als
BgA betriebene Versorgungsbetriebe und Bäderbetriebe einer
Gebietskörperschaft mit steuerrechtlicher Wirkung zu einem
einheitlichen BgA zusammenzufassen, wenn zwischen ihnen
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht
(BFH, Urteil v. 4.12.1991, I R 74/89, BStBl 1992 II S. 432). Der
Bäderbetrieb war seit 1999 selbst mittels des im Wellenbad
betriebenen Blockheizkraftwerks ein Energieversorgungs-
unternehmen. Die Stadt X konnte deshalb mittels der 2000
erfolgten Einlage der Klägerin in den Bäderbetrieb und mit-
tels des 2002 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags
ihre beiden Energieversorgungsunternehmen (Klägerin und
BgA Bäderbetrieb mit Blockheizkraft) zu einem einheitlichen
BgA zusammenführen und gemeinsam betreiben. Entspre-
chend ist kein durchgreifender Grund dafür ersichtlich, der
Organschaft zwischen der GmbH und dem auf Grund der
Einlage der Klägerin mit Gewinnerzielungsabsicht betriebe-
nen Bäderbetrieb die Anerkennung zu versagen.
Es sind auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG
erfüllt. Die Klägerin ist als GmbH taugliche Organgesell-
schaft (§ 17 KStG). Ferner hatte sich die Klägerin vertraglich
verpflichtet, ihren gesamten Gewinn für die Mindestdauer
von fünf Jahren (hier sogar für sechs Jahre) an die Stadt ab-
zuführen, und hat diese Verpflichtung in den Jahren 2002 bis
2007 auch ohne Verstoß gegen die Abführungsobergrenze
des § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG durchgeführt. Der Bäderbetrieb
hatte sich zudem im Gewinnabführungsvertrag verpflichtet,
die Verluste der Klägerin zu übernehmen (§ 17 Satz 2 Nr. 2
KStG), und hat den sich 2006 aus Vorsichtsgründen ergeben-
den (handelsrechtlichen) Verlust tatsächlich übernommen.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zuge-
lassen.
– M.Kr. –
DokNr. 18004531
Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche
Verflechtung zweier BgA nach dem Ersatz
eines Blockheizkraftwerks
– FG Münster, Urteil vom 11.05.2017 – 10 K 2308/14 K,G,F –*
Revision ist anhängig; BFH, Az. I R 41/17
Leitsatz der Redaktion:
Es fehlt an der objektiven engen wechselseitigen technisch-
wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht i.S.d. § 4
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG, wenn ein Hallenbad, durch das
mittels eines BHKW der steuerliche Querverbund zu einem
Versorgungs-BgA hergestellt wird, lediglich als Notreserve
für Betriebsstörungen in einem anderen Hallenbad vorge-
halten wird.
Zusammenfassung:
Streitig ist, ob zwischen der Klägerin mit der Strom-, Gas-,
Wasser- und Wärmeversorgung und dem Hafenbetrieb einer-
HEFT 1 2018
VERSORGUNGSWIRTSCHAFT
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* Die Entscheidung finden Sie im vollen Wortlaut auf unserem Portal
vw-online.eu unter DokNr. 18002095.