Verbot von „Greenwashing“
19.02.2026 Wenn Unternehmen ihre Produkte als „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ bewerben, müssen sie diese Aussagen zukünftig auch belegen. Der Bundesrat billigte am 30.01.2026 ein Gesetz, das irreführende Nachhaltigkeitsversprechen und sog. Greenwashing verhindern soll, am 19.02.2026 wurde es verkündet.
Mit der 3. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt Deutschland entsprechende EU-Vorgaben, die „Empowering Consumers-Richtlinie“ (EmpCo) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Verbrauchern künftig bessere und verlässlichere Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten zu geben. Nur wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben transparent und zuverlässig sind, ließen sich fundierte Kaufentscheidungen treffen. Nur so könne sich langfristig ein nachhaltiges Konsumverhalten entwickeln, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Kernpunkt des neuen Gesetzes ist:
Unternehmen dürfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen nur noch machen, wenn diese klar, überprüfbar und belegbar sind. Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, nicht zertifizierte Siegel oder Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf Kompensation beruhen, sind künftig verboten. Verbraucher müssen die Nachweise direkt in der Werbung oder über QR-Codes abrufen können. Wer gegen die neuen Regeln verstößt, riskiert Abmahnungen und gegebenenfalls sogar Bußgelder. Umweltaussagen müssen also klar und gut sichtbar auf demselben Medium erläutert werden. Sie müssen auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel belegt sein.
Das Gesetz definiert auch spezifische Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen entweder auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen genehmigt sein. Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen dürfen nur gemacht werden, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen. Dieser Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Pauschale Aussagen wie „Klimaneutral bis 2050“ sollen damit der Vergangenheit angehören.
Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften drohen erhebliche Geldbußen. Sie sollen im Wesentlichen ab dem 27.09.2026 gelten. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat bereits am 17.10.2025 gefordert, die Frist für den Verkauf für bereits hergestellte Produkte und Verpackungen über den 27.09.2026 hinaus zu verlängern. Damit soll wirtschaftlicher Schaden und Abfall vermieden werden. Der Bundestag griff das Anliegen bei der Verabschiedung des Gesetzes in einer begleitenden Entschließung auf. Darin forderte er die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind.
– MS –

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