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Betriebliche Feiern ohne Lohnsteuer bei Verabschiedung?

16.02.2026 Die Finanzverwaltung behandelt bisher Veranstaltungen aus Anlass eines runden Geburtstages anders als solche zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt nun in einer aktuellen Entscheidung beide Anlässe aus lohnsteuerlicher Sicht gleich. Entscheidend sei der betriebliche Charakter der Feier. Ist der gegeben, sei dem Geehrten kein Arbeitslohn zuzurechnen.

Im entschiedenen Fall verabschiedete der klagende Arbeitgeber, ein Geldinstitut, für seinen in Ruhestand gehenden Vorstandsvorsitzenden in seiner Unternehmenszentrale einen Empfang. Dort wurde zugleich sein Nachfolger vorgestellt. Die Einladungen erfolgten im Namen des Unternehmens. Grundlage war eine bereits vorab nach geschäftlichen Kriterien zusammengestellte Gästeliste, die rund 300 Personen aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitgebers sowie Personen des öffentlichen Lebens und Pressevertreter umfasste. Aus dem privaten Umfeld des ausscheidenden Mitarbeiters waren acht Familienangehörige eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers statt und diente sowohl der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden als auch der Vorstellung seines Nachfolgers. Darüber hinaus übernahm der Arbeitgeber die gesamten Veranstaltungskosten.

Das Finanzamt sah einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis für den ausscheidenden Mitarbeiter und berief sich dabei auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach bei Verabschiedungen bei Aufwendungen von mehr als 110 € pro Person sämtliche Kosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn beim verabschiedeten Arbeitnehmer zu erfassen sind. Dem widersprach der BFH mit Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24. Entscheidend sei, ob die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls für eine betriebliche oder eine private Veranlassung sprächen und ob eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers vorliege. Hier sei eine betriebliche Veranlassung gegeben, es handele sich um ein Fest des Arbeitgebers. Dieser habe sämtliche Kosten übernommen, die Gästeliste bestimmt und die Feier in Unternehmensräumen abgehalten. Weiter stelle eine Verabschiedung den formalen Abschluss des aktiven Dienstverhältnisses dar und sei somit dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Auch die zeitgleiche Amtseinführung des Nachfolgers spreche gegen eine private Veranlassung. Die Anwesenheit weniger Familienangehöriger ändere daran nichts.

Da der BFH die Veranstaltung insgesamt als betriebliche Feier einstufte, ist nach Auffassung des Gerichts auch kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil für den auf das scheidende Vorstandsmitglied und seine Familienangehörigen entfallenden Kostenanteil gegeben. Insoweit sei auch das Überschreiten der o.g. 110 €-Grenze pro Teilnehmenden unbeachtlich. Der BFH widersprach also hier auch der entsprechenden Regelung der Lohnsteuer-Richtlinien zu Geburtstagsfeiern. Gespannt darf man sein, wie sich nun die Finanzverwaltung positioniert.

– MS –

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