Untersuchungen zu Strompreisspitzen während der Dunkelflauten in 2024
21.10.2025 Bundesnetzagentur (BNetzA) und Bundeskartellamt (BKartA) haben die außergewöhnlich hohen Preise im Stromgroßhandel während der Dunkelflauten im November und Dezember 2024 eingehend untersucht. Die Ermittlungen dazu haben aber keine Hinweise für etwaige missbräuchliche Verhaltensweisen erbracht.
„Während der Dunkelflauten wurde der steuerbare Kraftwerkspark weitestgehend eingesetzt und die Stromversorgung durch Reserven gewährleistet“, erklärte die BNetzA. Anhaltspunkte für Marktmanipulation würden bislang keine festgestellt. Es gebe jedoch einzelne Sachverhalte, denen sie noch vertiefend nachginge. Für zukünftige Dunkelflauten sieht das Amt weiterhin dringenden Bedarf an neuen steuerbaren Kapazitäten und einer viel stärkeren Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage.
Auch das BKartA sah nach eigenen Angaben bei den Ermittlungen keine Hinweise auf eine missbräuchliche Zurückhaltung von Erzeugungskapazitäten durch eines der fünf größten Stromerzeugungsunternehmen, d.h. EnBW, LEAG, RWE, Uniper und Vattenfall, während der beiden Dunkelflauten Ende 2024. Die hohen Preise in diesen Zeiten seien also nicht das Ergebnis kartellrechtswidrigen Verhaltens. Klar sei aber auch: Überhöhte Preise ließen sich durch funktionierenden Wettbewerb deutlich wirksamer verhindern als durch eine noch so strenge Missbrauchsaufsicht. Deshalb müssten die anstehenden Ausschreibungen für neue steuerbare Kapazitäten nach Auffassung des BKartA unbedingt genutzt werden, um die hohe Marktkonzentration im Stromerzeugungsmarkt zu verringern.
Auslöser der Ermittlungen waren außergewöhnlich hohe Preise im kurzfristigen Stromgroßhandel. Während der sogenannten Dunkelflauten zwischen dem 5. und dem 7.November sowie dem 11. und 12. Dezember stiegen die Preise pro Megawattstunde zeitweise über 300 €, in der Spitze über 900 €. Im Jahresdurchschnitt 2024 lag der Preis für eine Megawattstunde hingegen bei rund 79 €.
Das BKartA ist für die Prüfung von möglichen Kartellrechtsverstößen zuständig. Es hat vorliegend den Einsatz der Kraftwerke der vorgenannten 5 größten Stromversorger vertieft untersucht, etwa ob verfügbar gemeldete Kraftwerke auch eingesetzt wurden oder, ob die Kraftwerke, deren Kapazitäten ganz oder teilweise als nicht verfügbar gemeldet wurden, tatsächlich nicht verfügbar waren. Denn Kennzeichen einer kartellrechtlich verbotenen Kapazitätszurückhaltung wäre es, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen tatsächlich verfügbare und profitabel einsetzbare Stromerzeugungskapazitäten nicht einsetzt, um den Preis in die Höhe zu treiben. Für den betreffenden Zeitraum ergab sich auf Grundlage ihrer Ermittlungen und Analysen kein Hinweis auf eine missbräuchliche Kapazitätszurückhaltung.
Die BNetzA hat die Analysen zur Beurteilung der Versorgungssicherheit und mit Blick auf mögliche Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverbote der REMIT (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency - (EU) Nr. 1227/2011) wie Insider-Handel und Marktmanipulation durchgeführt. Bisher konnte kein Verstoß festgestellt werden.
Dunkelflauten, wie sie im November und Dezember 2024 auftraten, werden auch in Zukunft vorkommen. Damit langfristig ausreichend Erzeugungskapazitäten für solche Situationen vorgehalten werden, hält die BNetzA gesetzgeberische Maßnahmen für den Zubau steuerbarer Kapazitäten weiterhin für dringend geboten. Insgesamt bestehe auch ein Bedarf an Flexibilisierung sowohl auf der Nachfrageseite als auch auf Erzeugerseite, wie beispielsweise zur Hebung historisch marktlich nicht genutzter Kapazitäten im Bereich der Biomasse durch eine flexiblere Fahrweise.
– BNetzA / BKartA –


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