Umfassendes Steuerentlastungspaket auf der Zielgeraden
19.12.2025 Der Bundesrat berät noch zum Jahresende über das Steueränderungsgesetz 2025. Es enthält zahlreiche Einzelmaßnahmen mit Steuerentlastungen für die Gastronomie, Berufspendler und im Gemeinnützigkeitsrecht.
- Mit dem Gesetz sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 % auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). So soll die Branche gestärkt und zur Stabilisierung der Preise beitragen. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt erwartet die Bundesregierung eine jährliche Entlastung von rund 3,6 Mrd. € für Gastronomiebetriebe und Verbraucher.
- Weiter wird die Pendlerpauschale auf 38 ct/km ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies bedeute im kommenden Jahr eine Entlastung in Höhe von rund 1,1 Mrd. €. Außerdem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.
- Das Gesetz sieht vor, im Vereinsrecht die Haftungsprivilegien für ehrenamtlich Tätige zu erweitern. Ziel ist es, das Ehrenamt rechtlich abzusichern, die gesellschaftliche Anerkennung zu stärken und mehr Menschen für ein Engagement in Vereinen zu gewinnen, so die Gesetzesbegründung. Darüber hinaus wird die Übungsleiterpauschale auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 € erhöht.
- Das Gesetz enthält eine Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspreche der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen. Im Gesetz wird jetzt ausdrücklich klargestellt werden, dass die Pauschalierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
- Nach § 58 Nr. 11 AO (neu) gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen und anderen Anlagen nach dem EEG verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. Sollten Gewinne aus der PV-Anlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.
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