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Energie-Versorgungunterbrechungen von Haushaltskunden bei Zahlungsverzug neu geordnet

23.12.2025 Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften angenommen. Der Bundesrat hat diesen Gesetzesbeschluss am 21.11.2025 gebilligt. Das Gesetz trat am 23.12.2025, einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Mit dem Gesetz werden Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (Strombinnenmarktrichtlinie) und (EU) 2024/1788 (Gasrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Vorschriften zu Verbraucherrechten und -pflichten im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Elektrizitätsbereich an die geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die entsprechenden Vorschriften für die Gasversorgung wurden ebenfalls angepasst, um die Einheitlichkeit des Rechtsrahmens für Strom- und Gaslieferungen im Grundsatz zu erhalten.

Mit dem Gesetz werden auch die Bestimmungen über Unterbrechungen der Strom- und Gasversorgung wegen der Nichterfüllung von Zahlungspflichten durch Haushaltskunden in den §§ 41f, 41g EnWG neu geregelt. Damit werden die Bestimmungen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen wegen der Nichterfüllung von Zahlungspflichten in und außerhalb der Grundversorgung von Haushaltskunden neu und weitgehend materiellrechtlich unverändert geordnet und im EnWG konzentriert.

§ 41f EnWG ist jetzt die zentrale Norm für Versorgungsunterbrechungen wegen der Nichterfüllung von Zahlungspflichten durch Haushaltskunden, und zwar für Haushaltskunden innerhalb und außerhalb der Grundversorgung. Die bisherigen Sonderregelungen des § 118b EnWG und der §§ 19 Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen (Strom- und GasGVV) hierzu, die ohnehin bis zum 30. 04. 2024 befristet waren, entfallen damit.

§ 41g EnWG enthält ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung. Danach ist nur noch der Grundversorger verpflichtet, bei einer Sperrandrohung auf Verlangen des Haushaltskunden eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Neu eingeführt wird eine Ermächtigungsgrundlage für Grundversorger, unter eng definierten Voraussetzungen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu informieren, um eine unmittelbar drohende Versorgungsunterbrechung bei einem Haushaltskunden zu vermeiden.

Die Regelungen zur fristlosen Unterbrechung der Versorgung in den Fällen der §§ 19 Abs. 1 Strom- und GasGVV gelten nur noch in den Fällen, wenn der Gebrauch von Strom oder Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verhindert werden soll.

– MS –

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