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Trinkwassereinzugsgebieteverordnung mit Checklisten für Behörden

07.10.2025 Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat nunmehr ein Gesamtdokument der Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) beschlossen. Diese Verordnung war am 12.12.2023 in Kraft getreten. Durch die TrinkwEGV wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Die Vollzugshilfe umfasst u.a. Checklisten für die Behörden zur Überprüfung der Dokumentation der Wasserversorger auf Vollständigkeit und Plausibilität. Betreiber von Wassergewinnungsanlagen sind nach der TrinkwEGV bis 12.11.2025 verpflichtet, eine Dokumentation der Risikobewertung ihrer Trinkwassereinzugsgebiete zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

In der Vollzugshilfe wurde entsprechend Folgendes ergänzt:

  • Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität einschließlich Checkliste für die zuständigen Behörden
  • Erweiterte Plausibilitätsprüfung und Nachforderungen
  • Anpassung des Untersuchungsprogramms und weitere Untersuchungen
  • Risikobeherrschung einschließlich Risikomanagementmaßnahmen (RMM) und Überprüfung der Wirksamkeit der RMM

Die LAWA hatte bereits früher Teile der Vollzugshilfe zur TrinkwEGV auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Die TrinkwEGV sieht vor, dass Betreiber von Wassergewinnungsanlagen bis zum 12.11.2025 erstmalig eine Dokumentation über ihr Trinkwassereinzugsgebiet erstellen und der zuständigen Behörde übermitteln. Diese Dokumentation umfasst neben der Festlegung des Einzugsgebiets insbesondere auch eine Beschreibung des Einzugsgebiets sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung und das Untersuchungsprogramm.

Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern. Da die TrinkwEGV zum Teil offen formuliert ist, könnte dies aus Sicht der LAWA zu einem unterschiedlichen Vollzug in Deutschland führen. Die Vollzugshilfe soll im Hinblick auf die Berichterstattung an die Europäische Kommission den Vollzug der TrinkwEGV möglichst bundeseinheitlich ausgestalten.

– VKU –

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