Steuerliche Entlastungen für Verbraucher und Unternehmen zum 01.01.2026
21.11.2025 Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ soll mit Wirkung zum 01.01.2026 Entlastungen insbesondere für das produzierende Gewerbe gewährt werden. Das Gesetzespaket soll zum 01.01.2026 in Kraft treten und kombiniert steuerliche Entlastungen mit Klarstellungen im Stromsteuerrecht sowie Elementen des Bürokratieabbaus.
Zentraler Baustein der Novelle ist die Verstetigung der bereits bestehenden Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Für diesen begünstigten Kreis wird die Stromsteuer dauerhaft auf den europarechtlichen Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) abgesenkt, sofern der Jahresverbrauch bei mindestens 12,5 Megawattstunden (MWh) liegt. Ohne die Neuregelung wäre diese Entlastung zum 01.01.2026 ausgelaufen – mit entsprechenden Mehrbelastungen bei den Stromkosten. Die Steuerentlastung wird i.S.d. § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) auf Antrag gewährt, nachdem der Strom i.S.d. § 3 StromStG zunächst mit dem Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert wird.
Die Novelle reagiert zudem auf praktische Fragen rund um Elektromobilität und Speichertechnologien. Künftig sollen komplexe Geschäftsmodelle an der Ladesäule stromsteuerlich einfacher behandelt werden. Der Betreiber einer Ladesäule gilt nach dem neuen § 5a StromStG steuerlich als Letztverbraucher. Damit entfallen die Prüfung der Versorgereigenschaft und die Steuerschuldnerschaft i.S.d. § 5 Abs. 2 StromStG - eine Vereinfachung der bislang komplexen Abgrenzung aus dem Zusammentreffen an der Ladesäule von Mobility Service Provider (MSP) und Charge Point Operator (CPO).
Steuersparend ist weiter, dass bei dezentraler Stromerzeugung (z.B. Mieterstrom) künftig einheitlich auf den Standort der Anlage abgestellt wird. Mehrere Anlagen am selben Ort werden nicht mehr zusammengerechnet, was Steuerbefreiungen ermöglicht. Deponie- und Klärgas sowie Biomasse werden weiterhin von der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern erfasst.
Die Energiepreise sollen zum Jahresbeginn 2026 spürbar sinken. Die Gasspeicherumlage wird abgeschafft und die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Mrd. € bezuschusst. Insgesamt werden die Bürger sowie Unternehmen um etwa 10 Mrd. € im Jahr bei den Energiekosten entlastet – zusätzlich zur bereits bestehenden Entlastung von 17 Mrd. € durch die Übernahme der damaligen EEG-Umlage für erneuerbare Energien. Haushalte, die Strom und Gas beziehen, können 2026 durchschnittlich etwa 160 € sparen.
Die Finanzierung der Entlastungen hat die Regierung in den Haushalten für 2025 und 2026 verankert. Die ebenfalls erforderlichen Änderungen im Energiewirtschaftsrecht zur Abschaffung der Gasspeicherumlage und zum Netzentgelte- Zuschuss hat der Bundesrat am 21.11.2025 abschließend gebilligt.
– MS –

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