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Der neue MSB-Rahmenvertrag

20.11.2025 Die Festlegung für einen neuen Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag (MSB-RV) der Bundesnetzagentur (BNetzA) liegt vor. Nach Beurteilung von Experten handelt es sich bei der Neufassung (BK6-24-125) nicht nur um ein „Refinishing“ im Sinne einer Anpassung der bisherigen Regelungen, sondern einen strukturellen Eingriff in Prozesse, Verantwortlichkeiten und Haftungsmechanismen. Zugleich hat das Amt erstmals bundesweit verpflichtende Endkundenverträge eingeführt. Die Neufassung tritt zum 01.07.2026 in Kraft und ersetzt faktisch die über Jahre angewandten Muster des Bundesverbandes der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW).

Ziele dieser Revision sind die Stärkung der Prozessdisziplin bei Anwendung der Vorgaben zu den Wechselprozessen im Messwesen (WiM) und den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE), eine Harmonisierung der Vertragslandschaft sowie die Beseitigung unklarer Regelungsbereiche, z.B. bei den technischen Mindestanforderungen, Verantwortlichkeiten, Rückwirkungen auf NB-Anlagen und bei Personalqualifikation.

Der Charakter der Neufassung ist eindeutig: Die BNetzA strafft die Steuerung und Kontrolle der Akteure und erhöht so den Druck über finanzielle Sanktionen und ein schärfer gefasstes Kündigungssystem bei Verstößen. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

  1. Zukünftig werden Pflichtverstöße – etwa falsche Stammdaten, verzögerte WiM-/GPKE-Prozesse oder fehlende Messwerte – mit klar definierten Strafen geahndet. Diese gelten sowohl für Netzbetreiber als auch Messstellenbetreiber und können je nach Portfolio erhebliche Größenordnungen annehmen. Wiederholte, schwerwiegende Pflichtverstöße können zur fristlosen Kündigung führen – auf einzelne Messstellen begrenzt oder im Extremfall für den gesamten Vertrag.
  2. Mit den bundesweiten Messstellenverträgen werden erstmals standardisierte Endkundenverträge eingeführt; bis zum 01.07.2026 müssen alle Messstellenbetreiber die neuen Vorgaben vollständig in ihre Verträge integrieren.
  3. Stammdaten müssen vollständig und fristgerecht übermittelt und Störungen unverzüglich behoben werden. Das bedeutet höhere Anforderungen an Datenqualität und Prozesse, insbesondere bei intelligenten Messsystemen.
  4. Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) gelten nicht für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber, hier sind die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers maßgebend. Die Zählerinstallation kann künftig eine Elektrofachkraft vornehmen – auch ohne Eintrag in das Installateurverzeichnis.

– MS –

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