Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes 2025
13.11.2025 Der Bundestag hat eine Reihe energierechtlicher Vorschriften beschlossen: das Energiewirtschaftsgesetz wurde neu gefasst, Änderungen gab es in 27 weiteren Gesetzen und Verordnungen, unter anderem im EEG, Messstellenbetriebsgesetz, Baugesetzbuch und im Wärmeplanungsgesetz. Mit dieser Novelle werden Regelungen der EU-Richtlinie 2024/1711 zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales Recht umgesetzt.
Erstmals wird das sog. Energy Sharing - zur gemeinschaftlichen Erzeugung, zu Verbrauch und Austausch von selbst erzeugtem Strom innerhalb einer lokalen Gemeinschaft, zum Beispiel einer Nachbarschaft oder einer Region - in Deutschland gesetzlich geregelt. Nach § 42c EnWG kann erneuerbar erzeugter Strom innerhalb einer lokalen Gemeinschaft weitergegeben und verbraucht werden. Damit wird ermöglicht, erneuerbar erzeugten Strom innerhalb lokaler Gemeinschaften weiterzugeben ohne die bisherigen umfangreichen Lieferantenpflichten wie etwa das Angebot von Reststromlieferverträgen. Ab Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung von Elektrizität innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab Juni 2028 soll Energy Sharing auch gebietsübergreifend möglich sein.
Überraschend auch für Insider kam eine Änderung im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Großbatteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens einer Megawattstunde sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher werden nun ausdrücklich eigenständig im Außenbereich privilegiert und bauplanungsrechtlich erleichtert zugelassen. Diese Großspeicher sind aufgrund ihrer Größe und ihrer Natur nach nur im Außenbereich möglich, da diese auf die Nähe zu einem Umspannwerk und einem Netzknotenpunkt mit hoher Spannungsebene angewiesen sind. Dies machte nach Ansicht der Bundesregierung eine Privilegierung dieser „essenziellen Energiewendetechnologie“ erforderlich. Angekündigt wurden hier allerdings noch Änderungen des Gesetzes durch neue Regeln zur Netzdienlichkeit. Für Wärmespeicher und untertägige Wasserstoffspeicher soll eine Beschleunigung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erreicht werden, die zentral für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und den Ausbau des Wasserstoffnetzes seien. Zudem wird Energiespeicheranlagen nun in § 11c EnWG ein „überragendes öffentliches Interesse“ zugesprochen. Das bedeutet: Bei Genehmigungen müssen Speicher künftig bevorzugt berücksichtigt werden. Diese Änderungen machen Speicherinvestitionen planbarer und reduzieren Genehmigungshemmnisse – ein zentrales Ziel der EnWG-Novelle 2025.
Die EnWG-Novelle behebt außerdem eine langjährige Benachteiligung sogenannter Multi-Use-Speicher. Bislang waren nur reine Netzspeicher von Netzentgelten befreit. Speichersysteme, die Strom aus Photovoltaik, Kundenanlagen oder anderen Quellen aufnehmen, konnten diese Befreiung nicht nutzen. Durch eine Änderung in § 118 Abs. 6 EnWG können jetzt auch gemischt genutzte Speicher von der Netzentgeltbefreiung profitieren. Das stärkt Geschäftsmodelle, die Lastspitzen reduzieren, Einspeisespitzen glätten oder die Netzdienlichkeit erhöhen und macht Speicherlösungen auch für Unternehmen wirtschaftlich attraktiver.
Ein weiterer zentraler Punkt der EnWG-Novelle 2025 ist die Übergangsregel für bestehende Kundenanlagen. Nach § 118 Abs. 7 EnWG unterliegen die Anlagen, die zum Inkrafttreten der Neuregelung als Kundenanlagen an ein Netz angeschlossen wurden, bis Januar 2029 nicht den Vorgaben für Energieversorgungsnetze, sondern haben bis dahin einen klar definierten Bestandsschutz. Sie müssen in diesem Zeitraum die umfangreichen Pflichten eines Verteilnetzbetreibers nicht erfüllen. Hintergrund ist die Rechtsprechung von EuGH und BGH, die Unsicherheiten hinsichtlich der Abgrenzung von Kundenanlagen geschaffen hatten. Die EnWG-Novelle reagiert auf diese Rechtslage und schafft Zeit für eine umfassende Überarbeitung des Kundenanlagenrechts. Gleichzeitig stellt die Gesetzesbegründung klar, dass bestimmte Hausverteilungsanlagen weiterhin als Kundenanlagen gelten können, andere Abgrenzungen bleiben jedoch offen.
– MS –

Drucken