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Marktmachtbericht 2024/25 des BKartA

19.02.2026 Das Bundeskartellamt (BKartA) hat seinen 6. Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse bei der Erzeugung elektrischer Energie (Marktmachtbericht) vorgelegt. Der Bericht untersucht insbesondere die Marktmachtverhältnisse bei der Erzeugung und dem erstmaligen Absatz von Strom. Grundlage der Analyse sind Daten aus dem Zeitraum 01.05.2024 bis zum 30.04.2025 und damit ein Jahr nach dem regulatorisch bedingten Ausscheiden zahlreicher steuerbarer Kraftwerke Anfang 2024. Anfang 2024 endete planmäßig die befristete Reaktivierung von Reservekraftwerken, die der Gesetzgeber 2022 infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine beschlossen hatte. Damit wurde zum ursprünglichen Kohleausstiegspfad zurückgekehrt.

Nach den Analysen des BKartA hat die Marktmacht der führenden Stromerzeuger in Deutschland – RWE, LEAG und EnBW – erheblich zugenommen. Zur Beurteilung von Marktmacht auf dem Stromersatzmarkt ist eine bloße Betrachtung der Marktanteile nach Auffassung des BKartA wenig aussagekräftig. Im Unterschied zu anderen Märkten könnten Kraftwerksbetreiber bereits bei vergleichsweise niedrigen Marktanteilen die Fähigkeit zur erheblichen Beeinflussung der Marktpreise haben. Das BKartA stellt daher maßgeblich darauf ab, wie häufig ein Stromerzeuger unverzichtbar (pivotal) für die Deckung der Stromnachfrage ist. Überschreitet der Anteil dieser pivotalen Stunden eine Schwelle von 5 % der Jahresstunden, spreche dies für eine marktbeherrschende Stellung. Nach den aktuellen Ergebnissen des Marktmachtberichts liegt RWE deutlich über dieser Schwelle. Auch für LEAG werden Werte oberhalb der Vermutungsschwelle festgestellt. Die Werte für EnBW liegen in der Nähe der Schwelle, überschreiten sie jedoch nicht.

Kritisch bewertet der Bericht vor diesem Hintergrund auch Überlegungen zu einer Aufteilung der deutsch-luxemburgischen Stromgebotszone, da diese die Marktmacht großer Anbieter weiter verstärken würde.

Das mögliche Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung hat rechtliche Konsequenzen für das zulässige Verhalten im Markt. Marktbeherrschende Kraftwerksbetreiber dürfen insbesondere keine Erzeugungskapazitäten gezielt zurückhalten, um dadurch den Preis in die Höhe zu treiben. Ein solches Verhalten wäre missbräuchlich und kartellrechtlich verboten. Der Marktmachtbericht selbst trifft jedoch keine förmliche Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung; diese könnte nur im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung erfolgen.

Die zunehmende Knappheit wirkt sich nach den Untersuchungen des BKartA auch auf das Marktgeschehen aus. In Situationen hoher Nachfrage und niedriger erneuerbarer Einspeisung würden steuerbare Kraftwerke häufiger unverzichtbar. Gleichzeitig träten im kurzfristigen Stromgroßhandel häufiger und stärker ausgeprägte Preisspitzen auf, insbesondere in den Wintermonaten und zu Tagesrandzeiten. Untersuchungen des BKartA und der Bundesnetzagentur zu Preisspitzen während sogenannter Dunkelflauten Ende 2024 ergaben jedoch keine Hinweise auf missbräuchliche Kapazitätszurückhaltung; ausschlaggebend war vielmehr die Knappheit steuerbarer Kapazitäten.

Zugleich hat die Bedeutung der europäischen Strommarktintegration für die Versorgung in Deutschland deutlich zugenommen. In fast einem Viertel aller Stunden des Berichtszeitraums konnte die inländische Stromnachfrage marktlich nur mithilfe von Importen vollständig gedeckt werden. Importmöglichkeiten können Marktmacht begrenzen, ihre Wirksamkeit hängt jedoch von der Verfügbarkeit grenzüberschreitender Leitungen und ausländischer Erzeugungskapazitäten ab.

Auch die Marktverhältnisse im Bereich der Regelenergie werden im Bericht untersucht. Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum haben sich diese insgesamt nicht wesentlich verändert; EnBW nimmt hier weiterhin eine führende Rolle ein, insbesondere bei der Vorhaltung bestimmter Regelenergieprodukte.

– BKartA –

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