Neuer Vorschlag zur Umsetzung europäischer Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
10.07.2025 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Der Entwurf aus der letzten Legislaturperiode zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde seinerzeit nicht abgeschlossen.
Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“. Sie zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Mit dem nun veröffentlichten Gesetzentwurf soll eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie gelingen. Mit der sog. Stop-the-Clock-Richtlinie vom 14. 04. 2025 hat die EU die Vorgaben der CSRD zwischenzeitlich modifiziert: Für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich aufgeschoben. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31.12.2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie ist Teil des sog. „Omnibus I“-Pakets, das darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und Bürokratie abzubauen. Insbesondere werden die ursprünglichen Fristen für die Anwendung der CSRD und Lieferketten- Sorgfaltspflichten (CSDDD) für bestimmte Unternehmen verschoben, um diesen mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben.
Der jetzt vorgestellte Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD folgt dem Prinzip der 1:1-Umsetzung: Er geht nicht über das hinaus, was europarechtlich geboten ist. Er berücksichtigt auch bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie. Insbesondere Folgendes ist nach dem Entwurf vorgesehen:
Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Darin sollen sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen allerdings über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.
Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung treffen lediglich bestimmte Unternehmen und sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.
Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollen die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.
– MS –