Darf ein Wasserverband den Wasserbezug beschränken?
08.07.2025 Regelungen eines Wasserverbands, die dieser mit dem Ziel einer Begrenzung von Trinkwasserbezugsmengen in seine Wasserversorgungssatzung aufgenommen hat, sind teilweise für rechtswidrig erklärt worden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat auf den Normenkontrollantrag dreier Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet mit Urteil vom 08.07.2025 – OVG 12 A 8/22 entschieden, dass Regelungen zur Beschränkung der Trinkwasserbezugsmengen nicht zu unbestimmt sein dürfen.
Die Satzung sah vor, dass bis spätestens März 2030 alle Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet eine Anschlussgenehmigung beantragen müssen, in der eine maximale Trinkwasserbezugsmenge für jedes Grundstück durch den Wasserverband festgesetzt wird. Bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung sollte sich das Benutzungsrecht nach dem durchschnittlichen pro Kopf-Verbrauch richten oder, falls ein solcher nicht feststellbar ist – etwa bei gewerblicher Nutzung –, aus der Bemessung der Trinkwasserinstallationen zu berechnen sein. Das OVG erachtete diese Regelungen als zu unbestimmt: die Wasserversorgungssatzung benenne keine hinreichenden Maßstäbe für die Bestimmung der jeweils gewährten Trinkwassermengen. Die Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser erfordere eine höhere Regelungsdichte bereits in der Satzung und steht einer Verlagerung dieser Verteilungsentscheidung auf den Verwaltungsvollzug im bisherigen Umfang entgegen.
Zugleich erklärten die Richter, dass allerdings ein legitimes Interesse des Wasserverbandes bestehe, sich für konkrete Mangelsituationen, deren Ausmaß im Einzelnen nicht vorhergesehen werden könne, Maßnahmen vorzubehalten (z.B. durch Bewässerungsverbote, zeitliche Nutzungsverbote oder Mengenbeschränkungen). Deren zeitliche, örtliche und inhaltliche Reichweite müsse aber stets am Ziel der Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung ausgerichtet sein. Insoweit hatte der Normenkontrollantrag keinen Erfolg.
Eine Revision dagegen wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
– MS –