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Konsultation der Festlegung „Nutzen statt Abregeln 2.0“

15.04.2024 Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Konsultation zur Festlegung der Bestimmung der Kriterien gestartet, die zuschaltbare Lasten erfüllen müssen, um strombedingte Engpässe durch zusätzlichen Stromverbrauch verringern zu können. Der in der letzten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes neu eingeführte § 13k EnWG eröffnet zum 01.10.2024 die Möglichkeit, in Netzgebieten mit hohem Erneuerbaren-Energien-Redispatchanfall (Abregelung von EE-Erzeugung zur Vermeidung von Netzüberlastung) zusätzliche Stromverbräuche wie z. B. durch Power-to-Heat oder Elektrolyse zu vergünstigten Konditionen zuzulassen. Diese sollen dazu beitragen, andernfalls erwartete Abregelungen von EE-Anlagen zu vermeiden. Was ein „zusätzlicher Stromverbrauch“ ist, soll die BNetzA per Festlegung ermitteln. § 13k EnWG sieht also vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber Strommengen an berechtigte Teilnehmer zu einem vergünstigten Preis zuteilen. Insgesamt werden dadurch die Engpassmanagementkosten für die Netznutzer nicht erhöht. „Wir wollen die Nutzung von erneuerbarem Strom ermöglichen, der ansonsten wegen Netzengpässen nicht erzeugt worden wäre. Die Festlegung soll die Menge erneuerbaren Stroms verringern, der wegen Netzengpässen abgeregelt werden muss“, so die BNetzA.

Das gesetzlich geregelte Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ soll in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs schaffen. Hierdurch soll die heute nötige Reduzierung der erneuerbaren Erzeugung wegen fehlenden Netzausbaus begrenzt und erneuerbarer Strom nutzbar gemacht werden. Das kann funktionieren, wenn eine zusätzliche Stromnachfrage besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat.

Die Festlegung der BNetzA bestimmt die Kriterien, die einen Verbrauch als zusätzlich charakterisieren. Neben allgemeinen Voraussetzungen werden drei Segmente festgelegt, bei denen unter spezifischen Voraussetzungen mit hinreichender Gewissheit von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann:

  • die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung
  • der Einsatz netzgekoppelter Speicher und
  • neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.

Die Neuregelung des § 13k EnWG verfolgt den Ansatz, erneuerbare Energieerzeugungspotentiale möglichst weitgehend zu nutzen. Laut BNetzA ist dies Instrument allerdings kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau. Es diene vielmehr der Milderung der Folgen von vorübergehend noch bestehenden Netzengpässen.

– MS –

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